Der Vertragsarzt verordnet das Hilfsmittel auf dem vereinbarten Vordruck.[1] Krankenhausärzte können im Rahmen des Entlassmanagements Hilfsmittel für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen nach der Entlassung verordnen.[2]

Eine vertragsärztliche Hilfmittelverordnung ist nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist.[3]

Im Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI sind durch den MDK oder den beauftragten Gutachter konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abzugeben. Die Empfehlungen gelten als Antrag auf Leistungsgewährung, sofern der Versicherte zustimmt. Die Zustimmung erfolgt gegenüber dem Gutachter im Rahmen der Begutachtung und wird im Begutachtungsformular schriftlich dokumentiert. Es bedarf keiner zusätzlichen ärztlichen Verordnung.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge