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Hilfsmittel-Richtlinie (HilfsM-RL) / § 7 Inhalt der Verordnung

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(1) 1Die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sind gehalten, die Verordnung von Hilfsmitteln sorgfältig und leserlich auszustellen. 2Die Verordnungen sind auf den vereinbarten Vordruckmustern vorzunehmen. 3Die Vordrucke müssen vollständig ausgefüllt werden. 4Die Verwendung von Stempeln, Aufklebern und Ähnlichem ist nicht zulässig.5 Die Verordnung kann durch weitere, die Verordnung konkretisierende Unterlagen ergänzt werden.

 

(2) 1In der Verordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen. 2Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt soll deshalb unter Nennung der Diagnose und des Datums insbesondere

  1. die Bezeichnung des Hilfsmittels nach Maßgabe des Hilfsmittelverzeichnisses (soweit dort aufgeführt),
  2. die Anzahl,
  3. erforderlichenfalls Hinweise (zum Beispiel über Zweckbestimmung, Funktionalität des Hilfsmittels, Art der Herstellung, Material, Abmessungen), die eine funktionsgerechte Auswahl, Anfertigung, Zurichtung oder Abänderung durch den Leistungserbringer gewährleisten und
  4. erforderlichenfalls entsprechend der Gesamtbetrachtung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 ergänzende versorgungsbegründende Hinweise auf spezifische Bedarfe (unter anderem die maßgeblichen Versorgungsziele, relevante Kontextfaktoren und Synergien sowie Ausführungen zu Funktionalitäten und wesentlichen Gebrauchsvorteilen und deren Auswirkungen auf die Versorgungsziele)

angeben. 3Gegebenenfalls sind die notwendigen Angaben der Verordnung gesondert beizufügen, damit diese bei der Entscheidung durch die Krankenkassen berücksichtigt werden können.

 

(3) 1Bei der Verordnung eines Hilfsmittels, das im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist, kann entweder die Produktart entsprechend dem Hilfsmittelverze...

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