Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sonderbedarf. Wohnungserstausstattung. erneute Wiederbeschaffung. Verlust der Wohnungsausstattung durch Zurücklassen während eines Auslandsaufenthalts und Verwertung durch den Vermieter. keine Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss

 

Orientierungssatz

Hat sich ein Leistungsberechtigter während eines Auslandsaufenthalts nicht um seine angemietete Wohnung gekümmert, sodass die zurückgelassenen Einrichtungsgegenstände wegen Schulden vom Vermieter verwertet wurden, besteht kein Anspruch auf Umwandlung einer gemäß § 24 Abs 3 SGB 2 gewährten Darlehensleistung für die erneute Wohnungserstausstattung in eine Zuschussleistung.

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Geldleistungen für eine Wohnungsausstattung als Zuschuss statt als Darlehen.

Die 1982 geborene Klägerin ist italienische Staatsangehörige. Sie lebte erstmals in der Zeit von 2002 bis 2009 in Deutschland. Sie wohnte ab Juli 2005 zusammen mit ihrem zunächst berufstätigen, italienischen Ehemann, C. A., in einer Mietwohnung C-Straße x in A-Stadt. Am xx. xxx 2004 wurde die Tochter D. und am xx. xxx 2007 wurde die Tochter E. geboren.

Im Jahr 2008 hielt sich die Klägerin wegen des Todes ihres Vaters im April 2008 für vier Wochen in Italien auf. Nach ihrer Rückkehr in die Wohnung in Deutschland fand sie diese nach eigenen Angaben ausgeräumt und ohne Möbel vor. Ihr Ehemann war zwischenzeitlich verhaftet worden. Nach Haftende noch im Jahr 2008 trennte sich das Ehepaar. Der Ehemann zog aus der gemeinsamen Wohnung aus und zu seiner neuen Lebensgefährtin nach F-Stadt. In der Folge stand die Klägerin mit ihren Kindern im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bei der Beklagten.

Im März 2009 wurden der Klägerin von der Beklagten Mittel zur Anschaffung einer Erstausstattung ihrer Wohnung gewährt; im Einzelnen waren dies Möbel für Kinder-, Schlaf- und Wohnzimmer sowie eine Küche mit Kühlschrank und eine Waschmaschine.

Im Juli 2009 zog die Klägerin mit ihren Kindern in den Sommerferien wieder zu ihrer Mutter nach Italien. Dazu, ob sie die Absicht hatte, wieder nach Deutschland zurückzukehren, hat die Klägerin in erster und zweiter Instanz einander widersprechende Angaben gemacht. Sie bezog nach eigenen Angaben in Italien ihr altes Kinderzimmer. Ihre Wohnung in Deutschland verließ sie, ohne diese zu kündigen, und ließ auch den zuvor von der Beklagten gewährten Hausstand dort zurück. Die Einrichtungsgegenstände wurden von dem Vermieter nach der Annahme der Klägerin zur Begleichung von Mietrückständen bzw. Räumungskosten verwertet.

Im April 2012 zog die Klägerin zusammen mit ihren Kindern wieder nach Deutschland und beantragte Leistungen bei der Beklagten. Auch zu den Gründen für eine Rückkehr nach Deutschland hat die Klägerin in erster und zweiter Instanz unterschiedliche Angaben gemacht.

Seit ihrer Rückkehr nach Deutschland wohnte die Klägerin gemeinsam mit ihren Töchtern zunächst bei ihrem Schwiegervater im C-Straße y in A-Stadt, der selbst Sozialhilfe bezog, sodann bei einem Bekannten unter der Adresse G-Straße in A-Stadt. Anschließend zog sie zu einer Cousine in der H-Straße. Die Kinder besuchen staatliche Schulen in A-Stadt.

Am 26. Juli 2012 beantragte die Klägerin die Zustimmung des Beklagten zur Anmietung einer Wohnung. Mit Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 29. August 2012 (S 16 AS 686/12 ER) wurde die Beklagte verpflichtet, ihre Zusicherung zum Umzug der Klägerin in die Wohnung A-Straße in A-Stadt zu erteilen.

Unter dem Datum 15. Oktober 2012 (BI. 4 und BI. 6 der Leistungsakte) und 19. Oktober 2012 (BI. 10 und BI. 15 der Leistungsakte) schlossen die Beklagte und die Klägerin Darlehensverträge für die Anschaffung von Möbeln und Haushaltsgroßgeräten in Höhe von insgesamt 1.799,48 €. Die Darlehensverträge enthielten die Vereinbarung, dass die Darlehen in monatlichen Raten in Höhe von 10 % der Regelleistung getilgt werden sollten.

Nachfolgend erließ die Beklagte eine Reihe von Darlehensbescheiden: Mit drei Bescheiden vom 19. Oktober 2012 gewährte die Beklagte der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 1.023,00 € gemäß § 24 Abs. 1 SGB II für die Erstausstattung der Wohnung (BI. 2 f. Leistungsakte), gemäß § 24 Abs. 1 SGB II i.V. m. § 42a SGB II für die Anschaffung einer Waschmaschine als Sachleistung (BI. 8 Leistungsakte) und gemäß § 24 Abs. 1 SGB II i.V. m. § 42a SGB II für die Anschaffung eines Kühlschranks als Sachleistung (BI. 12 Leistungsakte). Weiterhin gewährte die Beklagte darlehensweise Leistungen gemäß § 24 Abs. 1 SGB II i.V. m. § 42a SGB II für die Anschaffung eines Elektroherdes als Sachleistung (Bescheid vom 1. November 2012, Bl. 17 Leistungsakte). Mit Bescheid vom 18. Deze...

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