(1) Maßnahmen der Podologischen Therapie sind zur Förderung der in Absatz 4 genannten Ziele verordnungsfähige Heilmittel, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind und sie
oder
(2) 1Die Podologische Therapie kommt nur in Betracht bei Patientinnen und Patienten, die ohne diese Behandlung unumkehrbare Folgeschädigungen der Füße erleiden würden, wie sie durch Entzündungen und Wundheilungsstörungen entstehen können. 2Insbesondere folgende Risikofaktoren können zu unumkehrbaren Folgeschädigungen bis hin zur Amputation führen:
- Hyperkeratosen tiefgehend oder mit Einblutungen und Rhagaden oder
bestehendes Ulkus am Fuß an anderer Lokalisation oder in der Anamnese:
- durch Fußdeformitäten oder Paresen oder
- durch Schädigungen an Gelenken, Sehnen oder Muskeln im Bereich des Fußes oder
- zusätzlich vorliegende Durchblutungsstörungen im Bereich der unteren Extremitäten (Makro- oder Mikroangiopathie) oder
- Wundheilungsstörungen, z.B. aufgrund einer immunsuppressiven Therapie oder einer krankheitsbedingten Immunschwäche.
(3) 1Die Podologische Therapie ist nur zulässig zur Behandlung von Schädigungen am Fuß, die keinen Hautdefekt aufweisen (entsprechend Wagner-Stadium 0, d.h. ohne Hautulkus). 2Die Behandlung von Hautdefekten und Entzündungen (entsprechend Wagner-Stadium 1 bis 5) sowie die Nagelbearbeitung im Sinne von § 27a Absatz 4 Nummer 2 und 3 bei eingewachsenen Zehennägeln im Stadium 2 und 3 ist ärztliche Leistung.
(4) Ziel der Podologischen Therapie ist die Wiederherstellung, Besserung und Erhaltung der physiologischen Funktion der Haut im Bereich der Füße und der Zehennägel.
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