(1) 1Heilmittel sind persönlich zu erbringende medizinische Leistungen. 2Heilmittel sind

  • die einzelnen Maßnahmen der Physiotherapie (§§ 18 bis 25),
  • die einzelnen Maßnahmen der Podologischen Therapie (§ 27a Absatz 4 sowie § 28b),
  • die einzelnen Maßnahmen der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie (§§ 31 bis 33a),
  • die einzelnen Maßnahmen der Ergotherapie (§§ 36 bis 40) und
  • die Ernährungstherapie (§ 43).
 

(2) 1Die Richtlinie regelt die Verordnung von Heilmitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung. 2Die Verordnung von kurortsspezifischen beziehungsweise ortsspezifischen Heilmitteln sowie Heilmitteln im Rahmen von Leistungen der medizinischen Vorsorge nach § 23 Absatz 2 und 4, § 24 SGB V und Rehabilitation nach §§ 40, 41 SGB V ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie.

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