(1) Die Nagelspangenbehandlung umfasst:

 

1.

Beratung und Instruktion zu individuell durchführbaren Schneidetechniken sowie zur Nagel- und Hautpflege sowie die Beratung zu geeignetem Schuhwerk,

 

2.

Vorbereitung des Nagels,

 

3.

Fertigung und Anpassung der Nagelkorrekturspange,

 

4.

Anlegen und falls erforderlich Wechsel der Nagelkorrekturspange,

 

5.

Therapiekontrolle und falls erforderlich Nachregulierung der Nagelkorrekturspange sowie

 

6.

Entfernung der Nagelkorrekturspange.

 

(2) 1Falls zur Durchführung der Nagelspangenbehandlung erforderlich, umfasst diese im Stadium 2 und Stadium 3 zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Inhalten auch das fachgerechte Anlegen oder Wechseln eines Verbandes an dem betroffenen Zeh. 2Die Wundbehandlung und -kontrolle ist eine ärztliche Aufgabe.

 

(3) Zur Anwendung kommen individuell anzupassende Nagelkorrekturspangen aus Metall oder Kunststoff, welche in Abhängigkeit vom klinischen Befund als unilaterale oder bilaterale Systeme angebracht werden.

 

(4) Im Rahmen der Behandlung ist eine regelmäßige Inspektion aller Nägel beider Füße durch die Podologin oder den Podologen erforderlich.

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