Voraussetzung für diese Form der häuslichen Krankenpflege ist das Vorliegen einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit. Dies gilt insbesondere nach

  • einem Krankenhausaufenthalt,
  • einer ambulanten Operation oder
  • einer ambulanten Krankenhausbehandlung.

Die Voraussetzungen "wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit" werden weder in der gesetzlichen Vorschrift noch in der Gesetzesbegründung näher konkretisiert. Bis zu einer ggf. durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erfolgenden Konkretisierung der Anspruchsvoraussetzungen in der HKrPflRL ist deshalb davon auszugehen, dass diese Anforderungen an die Krankheit nicht isoliert, sondern nur in einer Gesamtbetrachtung mit den weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen zu bewerten sind.

Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist, dass krankheitsbedingte Beeinträchtigungen des Versicherten nach

  • einer stationären Krankenhausbehandlung,
  • einer ambulanten Operation oder
  • einer ambulanten Krankenhausbehandlung sowie
  • in vergleichbaren Fallkonstellationen (z. B. nach einer ambulanten onkologischen Chemotherapie)

ursächlich für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung sind.

Gleiches gilt, wenn sich ein bestehender Bedarf aufgrund einer – bestehenden oder neuen – schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit wesentlich verändert. Hat der Versicherte auch unabhängig von der akuten Versorgungssituation einen dauerhaften Versorgungsbedarf im Bereich der grundpflegerischen und hauswirtschaftlichen Versorgung, der z. B. durch die Krankenhausbehandlung oder ambulante Operation nicht wesentlich für einen vorübergehenden Zeitraum verändert wird, besteht kein Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1a SGB V.

Weitere Voraussetzung ist, dass keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 i. S. d. SGB XI vorliegt.

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