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Richtlinien über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege [HKrPflRL]

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§ 1 Grundlagen

 

(1) 1Diese Richtlinie regelt die Verordnung häuslicher Krankenpflege, deren Dauer und deren Genehmigung durch die Krankenkassen sowie die Zusammenarbeit der in § 3 Absatz 1 Satz 2 näher bezeichneten Verordnerinnen oder Verordner mit den die häusliche Krankenpflege durchführenden ambulanten Pflegediensten und den Krankenhäusern. 2Die Verordnung häuslicher Krankenpflege erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit. 3Diese kann sowohl kurativ als auch palliativ indiziert sein. 4Dabei sind der Eigenverantwortungsbereich der oder des Versicherten (siehe Absatz 5) sowie die besonderen Belange kranker Kinder und wirtschaftliche Versorgungsalternativen zu berücksichtigen. 5So kann zum Beispiel die Verordnung eines teuren Arznei-, Verband- oder Hilfsmittels wirtschaftlich sein, wenn der finanzielle Aufwand für diese Maßnahmen bei gleicher Wirksamkeit geringer ist als der für die sonst notwendigen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege.

 

(1a) Die Regelungen dieser Richtlinie gelten entsprechend für Verordnungen in elektronischer Form, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

 

(2) 1Häusliche Krankenpflege wird im Haushalt der oder des Versicherten oder ihrer oder seiner Familie erbracht. 2Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht auch an sonstigen geeigneten Orten, an denen sich die oder der Versicherte regelmäßig wiederkehrend aufhält und an denen

  1. die verordnete Maßnahme zuverlässig durchgeführt werden kann und
  2. für die Erbringung der einzelnen Maßnahmen geeignete räumliche Verhältnisse vorliegen (zum Beispiel im Hinblick auf hygienische Voraussetzungen, Wahrung der Intimsphäre, Beleuchtung),

wenn die Leistung aus medizinisch-pflegerischen Gründen während des Aufenthaltes an diesem Ort notwendig ist. 3Orte im Sinne des Satz 2 können insbesondere Schulen, Kindergärten, betre...

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  (1) 1Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen. gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c des Elften Buches, Schulen und ...

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