Zweite wichtige Voraussetzung ist, dass der Gründer bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Gefordert ist dabei keine Nahtlosigkeit, aber ein zeitlich enger Zusammenhang zwischen vorherigem Leistungsbezug und Förderung. Eine kurzzeitige Unterbrechung von bis zu einem Monat zwischen dem Anspruch auf Arbeitslosengeld und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit schließt einen Gründungszuschuss deshalb nicht aus.[1] Zudem muss bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld für mindestens 150 Tage bestehen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für Menschen mit Behinderung im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation. Sie können einen Gründungszuschuss auch dann erhalten, wenn sie vor Aufnahme der Tätigkeit nur noch über einen Anspruch mit einer Dauer von weniger als 150 Tagen verfügen oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.[2]

 
Hinweis

Kein Zuschuss nach verkürzter Anwartschaft auf Arbeitslosengeld

Ein Gründungszuschuss wird nicht gezahlt, wenn der vorhergehende Bezug von Arbeitslosengeld allein auf der Sonderregelung zur verkürzten Anwartschaft des Arbeitslosengeldes beruht.[3] Die Sonderregelung soll aufgrund der nur kurzen Beitragszeit nicht zu einem weiteren Privileg in Form einer Gründungsförderung führen.

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