[1] Als zweite in § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V beschriebene Variante werden auch die nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen – nach der genannten Methode auf zehn Jahre verteilt – zur Beitragsbemessung herangezogen, die von vornherein ("originär") oder jedenfalls noch vor dem Versicherungsfall als Kapitalleistung vereinbart oder zugesagt worden sind.

[2] Mit Urteil vom 4.9.2018, B 12 KR 20/17 R, USK 2018-48, hat das BSG im Fall einer Direktversicherung klargestellt, dass die Kapitalleistung nicht um die zu entrichtende Kapitalertragssteuer zu reduzieren ist. Arbeitsentgelt, Renten und Versorgungsbezüge würden nach dem Bruttoprinzip einheitlich mit ihrem Bruttobetrag der Beitragsberechnung zugrunde gelegt.

[3] Beitragspflicht besteht unabhängig davon, ob die Versorgungsleistung als originäre Kapitalzahlung ohne Wahlrecht zu Gunsten einer Rentenzahlung oder als Kapitalleistung mit Option zu Gunsten einer Rentenzahlung zugesagt wird.

[4] Die beitragsrechtliche Bewertung von einmaligen Versorgungszahlungen im Zusammenhang mit § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ist grundsätzlich von der steuerrechtlichen Einordnung der Zahlung bzw. von einzelnen Bestandteilen der Zahlung/Leistung abgekoppelt. Beispielhaft kann hierzu das Urteil des BFH vom 12.12.2017, X R 39/15 angeführt werden, wonach auf Kapitalauszahlungen aus einer zur Basisversorgung hinzutretenden und von dieser getrennten Kapitalversorgung aus einem berufsständischen Versorgungswerk nicht die Regelungen über die Leistungen aus einer Basis-Altersversorgung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG), sondern die Regelungen über Erträge aus Kapitallebensversicherungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) anzuwenden sind. Ungeachtet dessen sind die Auszahlungen bzw. Leistungen aus der Kapitalversorgung im Beitragsrecht den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 3 SGB V zuzuordnen.

[5] Wird die Kapitalleistung in Raten ausgezahlt, ist als beitragspflichtige Einnahme dennoch der Gesamtbetrag der Kapitalleistung monatlich mit 1/120 zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 17.3.2010, B 12 KR 5/09 R, USK 2010-8). Eventuelle Verzinsungen der einzelnen Raten, auf die ein Anspruch nach Eintritt des Versorgungsfalls entsteht, bleiben hierbei unberücksichtigt. Maßgeblich für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen ist die mit Eintritt des Leistungsfalls insgesamt zustehende Kapitalleistung.

[6] Bei Direktversicherungen kann es vorkommen, dass wegen der im Versicherungsvertrag genannten Altersgrenze die Kapitalleistung bereits fließt, der Versicherte aber noch weiterhin beschäftigt ist. Auch in diesen Fällen beginnt der Zehn-Jahres-Zeitraum mit dem Ersten des auf die Auszahlung des Kapitalbetrages folgenden Kalendermonats. Soweit in dieser Zeit ein Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird, in dem das Arbeitsentgelt des Versicherten über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, fallen aus der Kapitalleistung zunächst keine Beiträge an; der Zehn-Jahres-Zeitraum wird dadurch nicht verändert.

[7] Wird die Kapitalleistung ganz oder teilweise zur Finanzierung einer Sofortrentenversicherung verwendet, steht dies der Beitragsbemessung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. Satz 3 SGB V nicht entgegen, denn Verfügungen des Berechtigten über die fällig gewordene Kapitalleistung beeinflussen deren Beitragspflicht nicht (BSG, Urteil vom 10.10.2017, B 12 KR 1/16 R, USK 2017-83). Die Sofortrente stellt jedoch, obwohl sie aus einem Versorgungsbezug finanziert worden ist, selbst keinen Versorgungsbezug dar.

[8] Sollte der Versorgungsempfänger vor Ablauf von zehn Jahren versterben, endet auch die Beitragspflicht. In diesen Fällen kann für die Hinterbliebenen eine eigene Beitragspflicht nur dann entstehen, wenn sie als Hinterbliebenenversorgung einen eigenen Kapitalbetrag beanspruchen können.

[9] So wie laufende Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers, die entgehende Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer betrieblichen Altersversorgung ersetzen, als laufender Versorgungsbezug i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V anzusehen sind (BSG, Urteil vom 26.3.1996, 12 RK 44/94, USK 9662), gelten mit der gleichen Zielsetzung gewährte einmalige Ausgleichszahlungen ("Abfindungszahlungen") ebenfalls als Versorgungsbezug, allerdings als Kapitalleistung i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Ausgleichszahlung nicht in einer Summe, sondern ratierlich zur Auszahlung gelangt.

[10] Dem in einer Summe gezahlten "Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen" nach § 48 BeamtVG an Beamte des Vollzugsdienstes, des Einsatzdienstes der Feuerwehr und im Flugverkehrskontrolldienst in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge des letzten Monats – begrenzt auf einen Höchstbetrag – ist ungeachtet der Zielsetzung dieser Zahlung ein Versorgungscharakter beizumessen. Der Ausgleich stellt damit eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zugesagte Leistung (Kapitalleistung) i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 SGB V dar. Dies gilt ebenso für den einmaligen Ausgleich nach § 38 SVG für Berufssolda...

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