[1] Krankengeld wird während der Mitgliedschaft zeitlich unbegrenzt gezahlt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen (= 546 Tage) innerhalb von je 3 Jahren.
[2] Bei der Berechnung des 3-Jahreszeitraums ist nach dem Grundsatz der starren Blockfrist vorzugehen; der – erstmalige – Eintritt der Arbeitsunfähigkeit setzt für die ihr zugrunde liegende Krankheit eine Kette aufeinanderfolgender Blockfristen in Gang, innerhalb derer – unter den in § 48 Abs. 2 SGB V genannten weiteren Voraussetzungen – wegen derselben Krankheit jeweils bis zu 78 Wochen Krankengeld bezogen werden kann (vgl. ständige Rechtsprechung des BSG seit Urteil vom 17.4.1970, 3 RK 41/69, zuletzt 21.6.2011, B 1 KR 15/10 R, Rz. 12).
Beispiel 1 [2023 aktualisiert]:
Erstmaliger Eintritt der Arbeitsunfähigkeit: | 16.2.2023 | |
Blockfristen: | 16.2.2023 bis 15.2.2026, | |
16.2.2026 bis 15.2.2029 | ||
usw. |
[3] Für jede Arbeitsunfähigkeit verursachende Krankheit ist eine eigene Blockfrist zu bilden.
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