[1] Krankengeld wird während der Mitgliedschaft zeitlich unbegrenzt gezahlt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren.

[2] Bei der Berechnung des Dreijahreszeitraums ist nach dem Grundsatz der starren Blockfrist vorzugehen; der – erstmalige – Eintritt der Arbeitsunfähigkeit setzt für die ihr zugrundeliegende Krankheit eine Kette aufeinanderfolgender Blockfristen in Gang, innerhalb derer – unter den in § 48 Abs. 2 SGB V genannten weiteren Voraussetzungen – wegen derselben Krankheit jeweils bis zu 78 Wochen Krankengeld bezogen werden kann (vgl. Urteile des BSG vom 17.4.1970, 3 RK 41/69 –, USK 7064, vom 17.4.1970, 3 RK 98/69, USK 7065, vom 2.7.1970, 3 RK 76/68, USK 7066 und vom 28.8.1970, 3 RK 15/69, USK 7095).

Beispiel 1 [2023 aktualisiert]

Ergebnis:

Erstmaliger Eintritt der Arbeitsunfähigkeit: 16.2.2023

Blockfristen: 16.2.2023 bis 15.2.2026, 16.2.2026 bis 15.2.2029 usw.

[3] Für jede Arbeitsunfähigkeit verursachende Krankheit ist eine eigene Blockfrist zu bilden. [akt.] Für die Bildung der Blockfrist ist es unerheblich, ob dieselbe Krankheit zwischen den Arbeitsunfähigkeitszeiten in der Blockfrist fortlaufend behandlungsbedürftig war (vgl. BSG, Urteil vom 8.11.2005, B 1 KR 27/04 R).

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