[1] Die Krankenkassen legen die Höhe des Zuschusses nicht mehr in der Satzung selbst fest, sondern müssen gemäß § 39a Abs. 1 Satz 2 SGB V unter Anrechnung des Leistungsanteils der Pflegeversicherung insgesamt 90 % bzw. bei Kinderhospizen 95 % der zuschussfähigen Kosten übernehmen. Die zuschussfähigen Kosten werden von den Vertragspartnern als tagesbezogene Bedarfssätze vereinbart. Zuschussfähig sind maximal die tatsächlich entstandenen Aufwendungen. . .

Beispiel [2021 aktualisiert]

Ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 4) kann zu Hause nicht mehr gepflegt werden und eine vollstationäre Krankenhausbehandlung ist nicht notwendig. Er befindet sich vom 10.1. bis 29.1.2021 in einer stationären Hospizeinrichtung.

Tagesbezogener Bedarfssatz des Hospizes 361,64 EUR
./. Eigenleistung des Hospizes (5 %)   18,08 EUR
= allgemeine Vergütungsklasse 343,56 EUR
Das Hospiz ist zugleich als stationäre Pflegeeinrichtung zugelassen.  
Der Pflegesatz im Pflegegrad 4 beträgt 268,67 EUR
+ Unterkunft und Verpflegung 45,94 EUR
+ Investitionskosten   28,95 EUR
= Heimentgelt 343,56 EUR
Zeitraum vom 10.1. bis 29.1.2021  
Rechnung des Hospizes in Höhe von 20 Tage × 343,56 EUR = 6.871,20 EUR
Leistung der Kurzzeitpflege
10.1. bis 15.1. = 6 Tage x 268,67 EUR = 1.612,02 EUR > 1.612,00 EUR
1.612,00 EUR
Leistung der vollstationären Pflege
16.1. bis 29.1. = 14 Tage x 268,67 EUR = 3.761,38 EUR
3.761,38 EUR > 1.775,00 EUR
1.775,00 EUR
Gesamtleistung der Pflegekasse
1.612,00 EUR + 1.775,00 EUR =
3.387,00 EUR
Hospizanteil der Krankenkasse
6.871,20 EUR – 3.387,00 EUR = 3.484,20 EUR
3.484,20 EUR

[2] [akt.] Ungeachtet der Finanzierungssystematik wird ein gesetzlicher Mindestzuschuss von 9 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV festgelegt (2023 = 305,55 EUR/kalendertäglich). Der Mindestzuschuss bezieht sich auf die kalendertägliche Vergütung. Auch dieser Mindestzuschuss soll aber nicht dazu führen, dass die Zuschüsse unter Anrechnung der Leistungen der anderen Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen und zuschussfähigen Kosten überschreiten. Er soll ausweislich der Gesetzesbegründung sicherstellen, dass stationäre Hospize im Regelfall nicht weniger als den genannten Betrag als Zuschuss erhalten. Vor dem Hintergrund, dass der tagesbezogene Bedarfssatz von den Vertragsparteien zu verhandeln ist, entfaltet diese Regelung von daher keine praktische Wirkung.

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