[1] Die Qualifikationsvoraussetzungen für die Durchführung von Psychotherapie sind in den §§ 5 bis 7 Psychotherapie-Vereinbarung vorgegeben.

[2] Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen Listen der zur Ausübung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung berechtigten Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Die Psychotherapeuten, die Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen sowie Psychotherapie in Gruppen durchführen, sind gesondert gekennzeichnet [§ 10 Abs. 2 Psychotherapie-Vereinbarung].

[3] Die Krankenkassen erhalten von den Kassenärztlichen Vereinigungen quartalsweise ein Verzeichnis derjenigen Therapeutinnen und Therapeuten, bei denen die in den §§ 5 bis 7 Psychotherapie-Vereinbarung genannten Voraussetzungen nachgewiesen worden sind, in elektronischer und weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung. Das Verzeichnis enthält die Namen der Therapeutinnen und Therapeuten, Angaben über deren Gebietsbezeichnung, telefonische Erreichbarkeitszeiten zur Terminkoordination gemäß § 1 Abs. 8 PsychothRL sowie die Telefonnummer [§ 10 Abs. 1 Psychotherapie-Vereinbarung]. Die Partner des Gesamtvertrages können auf Landesebene abweichende Regelungen zum Verzeichnis treffen [§ 10 Abs. 4 Psychotherapie-Vereinbarung].

[4] Die Krankenkasse prüft anhand der von der Kassenärztlichen Vereinigung zur Verfügung gestellten Listen, ob der Therapeut zur Durchführung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt ist.

[5] Die Psychotherapeuten erhalten mit der Zulassung von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung einen Vertragsarztstempel. Dieser ist zwingend auf den Vordrucken zu verwenden. Bei den Vordrucken kann nur dann auf die Verwendung des Vertragsarztstempels verzichtet werden, wenn dessen Inhalt auf dem Vordruck an der für die Stempelung vorgesehenen Stelle ausgedruckt ist (§ 37 Abs. 2 BMV-Ä).

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