(1) Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen, die in Aus- oder Weiterbildungsstätten erbracht werden, die gemäß § 117 Abs. 3 bis Abs. 3b SGB V an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, unterliegt der Maßgabe, dass die Leistungen den Vorgaben der Psychotherapie-Richtlinie und dieser Vereinbarung entsprechen und dass diese von Therapeutinnen oder Therapeuten durchgeführt werden, die die in dieser Vereinbarung genannten Voraussetzungen an die entsprechende fachliche Befähigung erfüllen.

 

(2) Ausbildungsteilnehmerinnen oder Ausbildungsteilnehmer und Weiterbildungsteilnehmerinnen oderWeiterbildungsteilnehmer dürfen ausschließlich unter Supervision durch nach Absatz 1 qualifizierte Therapeutinnen oder Therapeuten tätig werden, wenn ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im betreffenden Psychotherapieverfahren vorliegen.

 

(3) Ausbildungsteilnehmerinnen oder Ausbildungsteilnehmern und Weiterbildungsteilnehmerinnen oder Weiterbildungsteilnehmern soll das gesamte Spektrum des vertragspsychotherapeutischen Leistungsangebots entsprechend des Aus- oder Weiterbildungsstands vermittelt werden.

 

(4) Die Einrichtung nach § 117 Abs. 3 bis Abs. 3b SGB V ist verpflichtet, die ausreichende Qualifikation zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zu überprüfen und sicherzustellen.

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