[1] Bei Waisenrentnern, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V versicherungspflichtig sind, ordnet § 237 Satz 2 SGB V eine Beitragsfreiheit der Waisenrente bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 SGB V an. Die Beitragsfreiheit knüpft ausdrücklich an die Versicherungspflicht der Waisenrentner an. Sie kommt daher nicht zum Tragen, wenn für die Waise eine vorrangige Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften, z. B. bei einer Berufsausbildung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, besteht (vgl. auch BT-Drucks. 18/6905, zu Artikel 1a Nr. 1 Buchst. c, S. 84).

[2] Die Kopplung der Beitragsfreiheit an die Altersgrenzen für Kinder in der Familienversicherung bedeutet nicht, dass ohne die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V die Voraussetzungen für eine Familienversicherung gegeben sein müssen, wenngleich dies der Regelfall sein dürfte. Beitragsfreiheit besteht also z. B. unabhängig davon, ob der überlebende Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern gesetzlich krankenversichert sind oder nicht und ob das Gesamteinkommen des Waisenrentners, ggf. unter Berücksichtigung von weiteren Einnahmearten, die Einkommensgrenze der Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V überschreitet. Die Dauer der Beitragsfreiheit richtet sich nach der im Einzelfall zutreffenden Altersgrenze nach § 10 Abs. 2 SGB V, im Fall der Nummer 3 (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) unter Berücksichtigung der individuellen Ausbildungs- und Dienstzeiten sowie eventueller Verlängerungstatbestände.

[3] Die Regelungen des § 48 Abs. 4 SGB VI zur Dauer des Anspruchs auf Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres lassen die Schlussfolgerung zu, dass in dieser Zeit, jedenfalls bis zum Erreichen der Altersgrenze nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V (Vollendung des 25. Lebensjahres, ggf. unter Berücksichtigung von Verlängerungstatbeständen) ebenso die Altersgrenzen i.S.d. § 237 Satz 2 SGB V eingehalten werden. Dies gilt auch bei Übergangszeiten von höchstens 4 Monaten i.S.d. § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V, entspricht aber im Ergebnis der langjährigen Krankenkassenpraxis, welches auf das Gemeinsame Rundschreiben der ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen betr. leistungsrechtlicher Vorschriften des GRG vom 9.12.1988 (. . . [GR v. 9.12.1988] unter Ziffer 2.4.2.2 zu § 10 SGB V) zurückzuführen ist. Daraus folgt wiederum, dass während eines fortdauernden Anspruchs auf Waisenrente für die Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V ein Einhalten der Altersgrenzen i.S.d. § 237 Satz 2 SGB V grundsätzlich ohne Prüfung bzw. Überwachung durch die Krankenkasse oder den Rentenversicherungsträger und damit bei Bestehen von Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V (ohne Vorrangversicherung) Beitragsfreiheit unterstellt werden kann. Damit kann sich bei fortdauerndem Anspruch auf Waisenrente ein Ende der Beitragsfreiheit nur beim Eintritt einer Vorrangversicherung oder dem Erreichen der Altersgrenze des § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V und ein Beginn der Beitragsfreiheit nur mit dem Wegfall einer Vorrangversicherung ergeben. Aufgrund des Hinausschiebens der Altersgrenze des § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V beim Vorliegen von Verlängerungstatbeständen (insbesondere heutige Freiwilligendienste, früherer Wehr- oder Zivildienst im Rahmen der Dienstpflicht) für die Dauer von höchstens 12 Monaten endet die Beitragsfreiheit nach § 237 Satz 2 SGB V je nach Lage des Einzelfalls zwischen der Vollendung des 25. und 26. Lebensjahres.

[4] Durch den Bezug in § 237 Satz 2 SGB V auf die Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 SGB V werden – ungeachtet der insoweit nicht eindeutigen Formulierung im Gesetz – auch die behinderten Kinder, die unter die Regelung des § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V fallen und ohne Altersbegrenzung familienversichert sein können, von der Beitragsfreiheit erfasst. Für sie kann daher über die Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB V hinaus, längstens bis zum Ende des Bezuges der Waisenrente, Beitragsfreiheit bestehen. Diese Auffassung wird von der Gesetzesbegründung gestützt. Absolviert jedoch ein behindertes Kind im vorgenannten Sinne ein Studium, welches die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V erfüllt, oder ein Praktikum i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V, wird die Beitragsfreiheit aufgrund der insoweit eintretenden Vorrangversicherungspflicht nach dem Erreichen der Altersgrenze des § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V verdrängt.

[5] Ungeachtet der zuvor beschriebenen Beitragsfreiheit hat der Träger der Rentenversicherung nach § 249a Satz 2 SGB V die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zu tragen (und nach § 255 SGB V zu zahlen), wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte (A.VIII.3.4.1). Ab 1.1.2019 hat der Rentenversicherungsträger daneben auch die Hälfte des Zusatzbeitrages zu...

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