[1] Seit 1.1.2019 tragen der Rentenversicherungsträger und der Rentner sowohl die nach dem allgemeinen Beitragssatz bemessenen Beiträge als auch die . . . Zusatzbeiträge aus der Rente jeweils zur Hälfte (§ 249a Satz 1 SGB V).

[2] Versicherungspflichtige Rentner, die Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, und der Rentenversicherungsträger tragen die – unter Berücksichtigung des in § 39 Abs. 3 KVLG 1989 festgelegten Beitragssatzes – aus der Rente zu zahlenden Beiträge ebenfalls je zur Hälfte (§ 48 Abs. 3 KVLG 1989).

[3] Die hälftige Tragung der aus der Rente zu zahlenden Beiträge nach § 249a Satz 1 SGB V (§ 48 Abs. 3 KVLG 1989) gilt im Übrigen auch bei Rentnern, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig sind. Zwar haben Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Allgemeinen allein zu tragen, hiervon ausdrücklich ausgenommen sind jedoch die Beiträge aus Arbeitsentgelt und die Krankenversicherungsbeiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 250 Abs. 3 SGB V, § 59 Abs. 1 SGB XI). Anders als bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht bei Vorliegen eine Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auch kein Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung durch den Rentenversicherungsträger.

[4] Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 SGB V beitragsfreie Waisenrente nach § 48 SGB VI beziehen, hat der Träger der Rentenversicherung nach § 249a Satz 2 SGB V dennoch die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge zu tragen (und nach § 255 SGB V zu zahlen), wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Ein Einbehalt von Versichertenbeitragsanteilen scheidet dann jedoch aus. Entsprechendes gilt nach § 48 Abs. 3 Satz 1 KVLG 1989 in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung.

[5] Die Beiträge zur Krankenversicherung aus Versorgungsbezügen, gesetzlichen Renten aus dem Ausland und Arbeitseinkommen, einschließlich des Zusatzbeitrags, werden nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB V ausschließlich vom Versicherten getragen.

[6] Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung sind generell vom versicherungspflichtigen Rentner einschließlich eines eventuell zu zahlenden Beitragszuschlags nach § 55 Abs. 3 SGB XI in voller Höhe allein zu tragen. Dies gilt nach § 59 Abs. 1 Satz 2 SGB XI auch für Bezieher einer Rente nach dem ALG und für Bezieher von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld, die nach § 14 Abs. 4 FELEG[1] versichert sind.

[1] Anm.: In der allgemeinen Krankenversicherung sind Ausgleichsgeldbezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V pflichtversichert. Die Versicherungspflicht tritt allerdings nur dann ein, wenn unmittelbar vor dem Beginn des Ausgleichsgeldes eine Mitgliedschaft in der allgemeinen Krankenversicherung bestanden hat und weder Krankengeld bezogen noch eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird (§ 15 Abs. 3 FELEG). Entsprechendes gilt für die Pflegeversicherung (§ 15 Abs. 4 FELEG). Auf die Gemeinsamen Grundsätze der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR, der BfA und der BA zum Ausgleichsgeld nach dem FELEG vom 14.9.1999 [GR v. 14.9.1999] wird hingewiesen.

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