[1] Solange sich ein Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr [akt.] oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i.S.d. JFDG leistet, besteht die Familienversicherung längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

[2] . . .

[3] [akt.] Als Zeit der Schul- oder Berufsausbildung ist nicht nur die Zeit anzusehen, in der das Kind tatsächlich an Ausbildungsmaßnahmen teilnimmt. Unterbrechungen infolge Krankheit oder Schwangerschaft sind grundsätzlich für den Bestand der Familienversicherung unschädlich, wenn und solange die Absicht besteht, die Schul- oder Berufsausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Bei einer Unterbrechung wegen Schwangerschaft gilt dies längstens bis zum Ablauf [akt.] der Elternzeit. Im Übrigen besteht die Familienversicherung auch für die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, sofern [akt.] diese Übergangszeit vier Monate nicht überschreitet. So befindet sich beispielsweise ein Abiturient, der die Absicht hat, mit dem nächstfolgenden Semester das Studium aufzunehmen, in der Zeit zwischen der Schulentlassung und dem Semesterbeginn noch in Schul- oder Berufsausbildung. Stellt sich in dieser Zeit heraus, dass das Studium nicht mit dem nächstfolgenden Semester aufgenommen wird (z.B. wegen des "Numerus clausus"), so endet die Familienversicherung grundsätzlich mit dem Tage, an dem dies bekannt wird. Steht bereits von vornherein fest, dass das Studium nicht mit dem nächstfolgenden Semester aufgenommen wird, endet die Familienversicherung mit der Schulentlassung, sofern nicht nach anderen Vorschriften (z.B. aufgrund einer Behinderung nach [akt.] § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V) die Voraussetzungen zur Durchführung der Familienversicherung erfüllt werden.

[4] . . .

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