[1] Familienversicherte, die einen Rentenantrag stellen und die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVdR nicht erfüllen, bleiben bis zum Beginn des Monats, für den die Rente erstmalig laufend gezahlt wird, beitragsfrei in der Familienversicherung versichert. Der weitere Anspruch auf eine Familienversicherung ist – unter Berücksichtigung der sonstigen in § 10 SGB V und § 25 SGB XI geforderten Voraussetzungen – davon abhängig, ob das Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) des Rentners unter Berücksichtigung des Zahlbetrags der Rente regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht überschreitet; bei geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a SGB IV gilt nach dem Gesetz ein Betrag von 450 EUR. Da im Jahr 2020 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (455 EUR) erstmals größer als die 450-EUR-Grenze ist, gilt auch für geringfügig Beschäftigte die Einkommensgrenze von 455 EUR. Bei der Prüfung der Einkommensgrenze ist – im Gegensatz zum Beitragsrecht – zu beachten, dass bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil Berücksichtigung findet.

[2] Näheres zum Gesamteinkommen geht aus den Grundsätzlichen Hinweisen "Gesamteinkommen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung" des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils geltenden Fassung hervor.

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