Siehe § 8 Abs. 1 und 2 SGB V.

A.III.1 Allgemeines

[1] Auf Antrag wird nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V von der Versicherungspflicht befreit, wer u. a. durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 SGB V versicherungspflichtig würde. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bewirkt, dass auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung eintritt.

[2] Rentner oder Rentenantragsteller, deren Versicherungspflicht in der KVdR durch eine Vorrangversicherung verdrängt war, können sich von der Versicherungspflicht in der KVdR nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V befreien lassen, wenn die Vorrangversicherung entfällt.

[3] Bei fortlaufendem Rentenanspruch richtet sich die Versicherungspflicht in der KVdR auch bei einem Wechsel der Rentenart (z. B. Regelaltersrente im Anschluss an eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) nach den Zugangsvorschriften im Zeitpunkt des ersten Rentenantrages (A.I 3.7.2). Ein Wechsel der Rentenart löst daher bei durchgehender Versicherungspflicht in der KVdR kein neues Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht aus (BSG, Urteil vom 24.6.2008, B 12 KR 28/07 R, USK 2008-52).

[4] Bei Rentenantragstellern findet nicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht im engeren Sinne, sondern von der Mitgliedschaft nach § 189 SGB V statt. In Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzung für eine Befreiung sind die Phase der Rentenantragstellung und die Zeit, für die der Anspruch auf die Rente zugebilligt wird, als Einheit zu betrachten. Im Ergebnis besteht damit nur einmalig anlässlich der Beantragung der Rente ein Befreiungsrecht.

[5] Nach dem Urteil des BSG vom 27.4.2016, B 12 KR 24/14 R, USK 2016-30, war nur dann eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich, wenn nicht unmittelbar vor Eintritt des Befreiungstatbestandes bereits Versicherungspflicht aus einem anderen Grund bestand. Diese Einschränkung des Rechts auf Befreiung von der Versicherungspflicht wurde seitens des Gesetzgebers für unverhältnismäßig erachtet. In der Folge wurde § 8 Abs. 1 SGB V ab 15.12.2018 durch einen 2. Satz ergänzt, nach dem das Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht voraussetzt, "dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird". In der Gesetzesbegründung ist ergänzend klargestellt, dass mit der Änderung ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann besteht, wenn unmittelbar vor Eintritt des Befreiungstatbestandes bereits eine Versicherungspflicht aus einem anderen Grund bestand. Damit wird die vor dem genannten BSG-Urteil praktizierte Anwendung des Befreiungsrechts gesetzlich wiederhergestellt. Die Änderung ist am 15.12.2018 in Kraft getreten und entfaltet damit grundsätzlich Wirkung für alle Befreiungsanträge, die ab dem Tag des Inkrafttretens und innerhalb der Befreiungsfrist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB V gestellt werden bzw. wurden. Die Änderung ist im Recht der landwirtschaftlichen Krankenversicherung für die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 4 KVLG 1989 nachvollzogen worden.

[6] Eine vor dem Befreiungstatbestand bestandene Familienversicherung oder freiwillige Krankenversicherung schließt ein Befreiungsrecht ebenfalls nicht aus. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht zu Gunsten einer Familienversicherung schließt das Gesetz allerdings aus (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Eine Befreiung von der Versicherungspflicht zu Gunsten einer – zum Befreiungszeitpunkt eintretenden oder fortbestehenden – freiwilligen Krankenversicherung ist ebenfalls nicht möglich.

[7] Ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht besteht nur dann, wenn der Betroffene einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, im Regelfall eine private Krankenversicherung, hat und diesen nachweist (§ 8 Abs. 2 Satz 4 SGB V). Diese weitere Voraussetzung für die Befreiung soll als weitere Maßnahme sicherstellen, dass keine Person ohne Absicherung im Krankheitsfall bleibt.

[8] Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff des anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall ist inhaltlich deckungsgleich mit dem gleichlautenden Begriff im Zusammenhang mit der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V; dementsprechend sind die entsprechenden Auslegungshinweise in den Grundsätzlichen Hinweisen "Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V" des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

[9] Eine Befreiung setzt voraus, dass eine derartige anderweitige Absicherung im Krankheitsfall für den Zeitpunkt nachgewiesen wird, an dem die Befreiung ihre Wirkung entfaltet, also an dem Tag, ab dem der die Befreiung ermöglichende Tatbestand der Versicherungspflicht eintreten würde.

[10] Hat ein Rentner nicht oder nicht fristgemäß die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt, eröffnet ein späterer vorübergehender Verzicht auf die Rentenzahlung kein erneutes Befreiungsrecht anlässlich der Wiederaufnahme der Rentenzahlung (BSG, Urteil...

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