[1] Bei einem Wechsel von einer Rentenart zu einer anderen ist eine erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVdR nicht vorzunehmen, wenn diese bereits erfüllt waren. Dagegen ist eine erneute Prüfung der Versicherungspflicht erforderlich, wenn aufgrund des früheren Rentenantrags oder -bezugs die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVdR nicht vorlagen.

[2] In den Fällen, in denen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente gezahlt wird (§ 115 Abs. 3 Satz 1 SGB VI), gilt für die Bestimmung der Rahmenfrist als Tag der Rentenantragstellung der Beginn der Regelaltersrente.

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