(1) 1Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht nach § 2 befreit, wer versicherungspflichtig wird

Ab 01.01.2025:

1.

durch seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn bei Eintritt der Versicherungspflicht eine Beitragsfestsetzung in die in § 40 Absatz 1 Satz 6 genannte höchste Beitragsklasse erfolgt, oder

 

1.

[1]durch seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn der Wirtschaftswert (§ 40 Abs. 1 und 3) seines landwirtschaftlichen Unternehmens 60 000 Deutsche Mark übersteigt, oder

 

2.

durch den Antrag auf eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Renten oder den Bezug einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Renten.

2Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

 

(2) 1Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu stellen. 2Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an; sie kann nicht widerrufen werden. 3Sie ist ausgeschlossen, wenn bereits Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind.4Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

 

(3) 1Die nach Absatz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreiten Personen erhalten auf ihren Antrag von der landwirtschaftlichen Krankenkasse einen Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, sobald sie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 erfüllen und wenn sie nachweisen, daß sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht nach § 7 versichert wären, Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. 2Als Zuschuß ist ein Betrag in Höhe eines Zweiundzwanzigstels der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen; der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. 3§ 257 Abs. 2a und § 403 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch[2] [Vom 09.06.2021 bis 19.07.2021: § 403a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; Bis 08.06.2021: § 314 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch] gelten entsprechend. 4Der Anspruch entfällt, solange Anspruch auf den Zuschuß nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht.

[1] Anzuwenden bis 31.12.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG) vom 11.07.2021. Anzuwenden ab 20.07.2021.

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