[1] Personen, die aus der Versicherungspflicht oder Familienversicherung in der GKV ausscheiden und keine sich nahtlos anschließende anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben, erfüllen seit der Einführung der sog. obligatorischen Anschlussversicherung i.S.d. § 188 Abs. 4 SGB V durch das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung mit Wirkung vom 1.8.2013 gleichzeitig die Tatbestände des § 188 Abs. 4 und des § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V. Aufgrund der Subsidiarität der Auffang-Versicherungspflicht (vgl. § 5 Abs. 8a Satz 1 SGB V) kommt in diesen Fallkonstellationen die obligatorische Anschlussversicherung zum Tragen; eine nachrangige Auffang-Versicherungspflicht ist daher von vornherein ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 10.3.2022, B 1 KR 30/20 R, USK 2022-13). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Auffang-Versicherungspflicht seit dem 1.8.2013 erheblich an Bedeutung – zu Gunsten der freiwilligen Versicherung – verloren hat. Der Anwendungsbereich der Auffang-Versicherungspflicht i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V beschränkt sich seither im Wesentlichen auf folgende Fallgruppen:

  • Fallkonstellationen, bei denen sich der absicherungslose Zeitraum nicht unmittelbar an die letzte gesetzliche Krankenversicherung anschließt, weil

    • zwischenzeitlich eine andere Form der Absicherung im Krankheitsfall vorlag, die weder der GKV noch PKV zuzuordnen ist (vgl. Abschnitt A.2.4.4) oder
    • die betroffene Person zwischenzeitlich dem deutschen Recht nicht unterstellt war, insbesondere wegen des Aufenthalts im sog. vertragslosen Ausland oder wegen einer Beschäftigung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation;
  • Sachverhalte mit Berührung zum über- und zwischenstaatlichen Recht (vgl. Abschnitt A.2.2.2, Abschnitt A.2.4.2.2 und Abschnitt A.2.4.2.3);
  • "Altfälle" (Als Altfälle sind die Fallkonstellationen zu verstehen, bei denen die Personen, deren gesetzliche Krankenversicherung ohne sich anschließender Absicherung im Krankheitsfall vor dem 1.8.2013 endete, trotz der seit dem 1.4.2007 bestehenden Versicherungspflicht bei deren Feststellung nicht mitgewirkt haben).

[2] Die Fortentwicklung der Regelungen zur obligatorischen Anschlussversicherung durch das "Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften" vom 18.7.2017 (BGBl. I S. 2757) und durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387) hat bewirkt, dass bei bestimmten Fallkonstellationen weitere Anwendungsfälle für die Auffang-Versicherungspflicht entstehen können. Es handelt sich hierbei um die Sachverhalte, bei denen das Zustandekommen der obligatorischen Anschlussversicherung an den Vorgaben des § 188 Abs. 4 Satz 4 oder 5 SGB V bzw. des § 22 Abs. 3 KVLG 1989 scheitert, die freiwillige Versicherung nach Maßgabe des § 191 Nr. 4 SGB V (ggfs. in Verbindung mit § 24 Abs. 2 KVLG 1989) beendet wird oder die obligatorische Anschlussversicherung bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 408 Abs. 2 SGB V bzw. des § 66 KVLG 1989 aufgehoben wird. In allen diesen Fallkonstellationen wird zunächst anhand von bestimmten Indizien (fehlende Erreichbarkeit des Betroffenen für die Mitteilungen der Krankenkasse in Verbindung mit der fehlenden Beitragszahlung und fehlenden Leistungsinanspruchnahme oder alternativ die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Saisonarbeitnehmer) davon ausgegangen, dass die betroffene Person den Geltungsbereich des SGB verlassen hat. Sollte sich jedoch im Einzelfall nachträglich herausstellen, dass der Betroffene – entgegen der ursprünglichen Annahme – einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, wird für ihn rückwirkend die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V für die Zeiträume begründet, in denen keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vorlag.

[3] Die Sachverhalte i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V sind von dem beschriebenen Konkurrenzverhältnis nicht berührt.

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