[1] Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sind Studenten in der Krankenversicherung versicherungspflichtig, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind. Nach den §§ 1, 2 und 18 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) zählen zu den Hochschulen u. a. Universitäten und Fachhochschulen; sie dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre und Studium. Sie haben außerdem das Recht, akademische Grade und Hochschulzeugnisse zu verleihen.

[2] Den Status der Hochschule (staatlich bzw. staatlich anerkannt) festzulegen, ist eine landesrechtliche Angelegenheit. Ein Studium an einer Universität der Bundeswehr oder an einer Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung führt allerdings nicht zur Versicherungspflicht als Student. Diese Studenten haben Anspruch auf Heilfürsorge bzw. Beihilfe und sind daher krankenversicherungsfrei. Dies gilt gleichermaßen auch für die Theologiestudenten, sofern sie bereits zum Personenkreis nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 SGB V gehören.

[3] Ein unverbindlicher Überblick über die staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland ist unter www.hochschulkompass.de veröffentlicht.

[4] Wird ein Student von der Hochschule beurlaubt, besteht die Versicherungspflicht als Student fort. Studierende an privaten, nicht staatlich anerkannten Einrichtungen sowie Gasthörer werden von der Versicherungspflicht nicht erfasst. Dabei sind unter Gasthörer grundsätzlich diejenigen Personen zu verstehen, die eigeninitiativ und ohne Pflichten einzelne Veranstaltungen oder ganze Module in Hochschulen besuchen; sie sind entweder nicht oder als Gasthörer immatrikuliert, jedoch nicht als Student.

[5] Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studienkollegs oder sonstigen Vorbereitungskursen (sog. Propädeutika) gelten nicht als Studenten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, und zwar auch dann nicht, wenn für die Teilnahme an diesen Kursen eine Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.09.1992 – 12 RK 15/92 – USK 92132 und Urteil des Bundessozialgerichts 29.09.1992 – 12 RK 16/92 – USK 92135).

[6] Eingeschriebene Studenten an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen – mit Ausnahme der an der Fernuniversität in Hagen eingeschriebenen Studenten (vgl. Bundesrats-Drucksache 475/89 Seite 16) – sind auch dann versichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Sie unterliegen jedoch grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht, wenn für sie aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts Anspruch auf Sachleistungen besteht. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit gegenüber einem Träger eines anderen Staates auf eigener Versicherung beruht, z. B. wegen Bezugs einer Waisenrente, oder von der Versicherung einer anderen Person (Familienversicherung) abgeleitet ist. In welchen Fällen ein Anspruch auf Sachleistungen aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts besteht, und die Versicherungspflicht als Student deshalb ausgeschlossen ist, ist dem Abschnitt 10 zu entnehmen. Außerdem enthält dieser Abschnitt Aussagen zur Krankenversicherung der Studenten, die an einer inländischen Hochschule immatrikuliert sind, jedoch für ein oder mehrere Semester im Ausland studieren.

[7] Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V besteht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Ist das Studienjahr nicht in Semester, sondern in Trimester eingeteilt, sind die auf Semester bezogenen krankenversicherungsrechtlichen Regelungen sinngemäß auf Trimester anzuwenden. Das bedeutet, dass die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V bis zum Abschluss des 21. Fachtrimesters bestehen würde. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Versicherungspflicht dann fortgeführt, wenn

  • die Art der Ausbildung
  • familiäre Gründe
  • persönliche Gründe
  • der Erwerb der Zugangsvoraussetzung in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs

die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.

[8] Bei der Altersbegrenzung und der Auswahl der Verlängerungstatbestände hat sich der Gesetzgeber an den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) orientiert (vgl. § 10 Abs. 3 BAföG). Die Weitergewährung von Leistungen nach dem BAföG über das 30. Lebensjahr hinaus führt jedoch nicht zwangsläufig zu einer Verlängerung der Versicherungspflicht.

[9] Bei Vorliegen der oben genannten Verlängerungstatbestände kann weiterhin Versicherungspflicht bestehen. Ob die Versicherungspflicht als Student über das 14. Fachsemester (21. Fachtrimester) oder über die Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus gerechtfertigt ist, hat die Krankenkasse jeweils im Einzelfall festzustellen. Dabei ist zu bewerten, ob und inwieweit die vorgebra...

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