Einführung

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die sich aus der inzwischen zur Krankenversicherung der Studenten ergangenen Rechtsprechung ergebenden Fragen beraten und die dabei erzielten Ergebnisse in diesem Rundschreiben zusammengefasst. Außerdem wurde das Vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes berücksichtigt, mit dem die Einführung von Studiengängen ermöglicht wird, die mit einem Bachelor- bzw. Bakkalaureusgrad oder einem Master- bzw. Magistergrad abschließen. Da viele Hochschulen bereits diese Studiengänge eingeführt haben, werden in diesem Rundschreiben Aussagen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung getroffen. Darüber hinaus wurde die Beitragsberechnung an die derzeitige Rechtslage angepasst. Dazu zählen der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung sowie der zusätzliche Beitragssatz in der Krankenversicherung. Dieses Rundschreiben ersetzt das gemeinsame Rundschreiben vom 12. Juni 2003. Den Erläuterungen ist jeweils der geltende Gesetzestext vorangestellt.

Hinweis

Dieses Gemeinsame Rundschreiben wurde durch das GR v. 6.12.2017 ersetzt.

1 Versicherter Personenkreis

Siehe § 5 SGB V, § 6 Abs. 1 SGB V, § 10 SGB V, § 3 Abs. 1 und 2 KVLG 1989, § 7 KVLG 1989, § 21 Abs. 2 KVLG 1989, § 20 Abs. 1 SGB XI, § 25 Abs. 1 bis 4 SGB XI

1.1 Krankenversicherungspflicht der Studenten

[1] Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sind Studenten in der Krankenversicherung versicherungspflichtig, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind. Nach den §§ 1, 2 und 18 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) zählen zu den Hochschulen u. a. Universitäten und Fachhochschulen; sie dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre und Studium. Sie haben außerdem das Recht, akademische Grade und Hochschulzeugnisse zu verleihen.

[2] Den Status der Hochschule (staatlich bzw. staatlich anerkannt) festzulegen, ist eine landesrechtliche Angelegenheit. Ein Studium an einer Universität der Bundeswehr oder an einer Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung führt allerdings nicht zur Versicherungspflicht als Student. Diese Studenten haben Anspruch auf Heilfürsorge bzw. Beihilfe und sind daher krankenversicherungsfrei. Dies gilt gleichermaßen auch für die Theologiestudenten, sofern sie bereits zum Personenkreis nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 SGB V gehören.

[3] Ein unverbindlicher Überblick über die staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland ist unter www.hochschulkompass.de veröffentlicht.

[4] Wird ein Student von der Hochschule beurlaubt, besteht die Versicherungspflicht als Student fort. Studierende an privaten, nicht staatlich anerkannten Einrichtungen sowie Gasthörer werden von der Versicherungspflicht nicht erfasst. Dabei sind unter Gasthörer grundsätzlich diejenigen Personen zu verstehen, die eigeninitiativ und ohne Pflichten einzelne Veranstaltungen oder ganze Module in Hochschulen besuchen; sie sind entweder nicht oder als Gasthörer immatrikuliert, jedoch nicht als Student.

[5] Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studienkollegs oder sonstigen Vorbereitungskursen (sog. Propädeutika) gelten nicht als Studenten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, und zwar auch dann nicht, wenn für die Teilnahme an diesen Kursen eine Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.09.1992 – 12 RK 15/92 – USK 92132 und Urteil des Bundessozialgerichts 29.09.1992 – 12 RK 16/92 – USK 92135).

[6] Eingeschriebene Studenten an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen – mit Ausnahme der an der Fernuniversität in Hagen eingeschriebenen Studenten (vgl. Bundesrats-Drucksache 475/89 Seite 16) – sind auch dann versichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Sie unterliegen jedoch grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht, wenn für sie aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts Anspruch auf Sachleistungen besteht. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit gegenüber einem Träger eines anderen Staates auf eigener Versicherung beruht, z. B. wegen Bezugs einer Waisenrente, oder von der Versicherung einer anderen Person (Familienversicherung) abgeleitet ist. In welchen Fällen ein Anspruch auf Sachleistungen aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts besteht, und die Versicherungspflicht als Student deshalb ausgeschlossen ist, ist dem Abschnitt 10 zu entnehmen. Außerdem enthält dieser Abschnitt Aussagen zur Krankenversicherung der Studenten, die an einer inländischen Hochschule immatrikuliert sind, jedoch für ein oder mehrere Semester im Ausland studieren.

[7] Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V besteht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Ist das Studienjahr nicht in Semester, sondern in Trimester eingeteilt, sind die auf Semester bezogenen krankenversicherungsrechtlichen Regelungen sinngemäß auf Trimester anzuwenden. Da...

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