Vorwort

Die Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter in Privathaushalten werden vom Gesetzgeber durch eine vereinfachte Verfahrensweise (dem sogenannten Haushaltsscheck-Verfahren) und durch deutlich ermäßigte Beiträge und steuerliche Anreize besonders gefördert. Anstelle der üblichen Beitrags- und Steuerlast für gewerbliche Arbeitgeber von 30 Prozent (Krankenversicherung: 13 Prozent, Rentenversicherung: 15 Prozent, Pauschsteuer: 2 Prozent) beläuft sich der Aufwand für Privathaushalte lediglich auf 12 Prozent (Krankenversicherung: 5 Prozent, Rentenversicherung: 5 Prozent, Pauschsteuer: 2 Prozent).

Neben den günstigen Abgaben für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt erhalten Arbeitgeber auch steuerliche Förderungen, um einen zusätzlichen Anreiz für die Anmeldung dieser Beschäftigungsverhältnisse zu schaffen. Die Einkommensteuer des Arbeitgebers ermäßigt sich bei einer Meldung im Haushaltsscheck-Verfahren um 20 Prozent der entstandenen Kosten (maximal 510 EUR) im Jahr (§ 35a Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG). Voraussetzung ist, dass die geringfügige Beschäftigung in dem Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt wird. Die Ermäßigung kann nur beansprucht werden, soweit es sich nicht um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt und sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.

Eine besondere Förderung sieht das Steuerrecht für Aufwendungen vor, die im Zusammenhang mit der reinen Betreuung von Kindern entstehen (§ 35a Abs. 2 EStG). Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten (Rechnung und Kontozahlungsbeleg) können von der Geburt bis zum 14. Geburtstag des Kindes oder darüber hinaus wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Kind außerstande ist, sich selbst finanziell zu unterhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Zwei Drittel der Kosten sind als Sonderausgaben absetzbar, maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind, das zum Haushalt gehört. Seit dem 1. Januar 2012 können alle Eltern Kinderbetreuungskosten absetzen, allerdings nur noch als Sonderausgaben und nicht mehr als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben. Werden die Kinderbetreuungskosten der Haushaltshilfe als Sonderausgaben geltend gemacht, kann nicht gleichzeitig von der Steuerabzugsmöglichkeit für haushaltsnahe Dienstleistungen im Rahmen des Haushaltsscheck-Verfahrens Gebrauch gemacht werden.

Die Staaten der Eurozone haben sich auf einen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area - SEPA) verständigt, um den nationalen und internationalen Zahlungsverkehr zu vereinheitlichen. Die Standards IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Business Identifier Code) ersetzen dann die z. B. in Deutschland bisher üblichen Angaben zur Kontonummer und Bankleitzahl. Ab dem 1. Februar 2014 ist SEPA für Unternehmen, Behörden, Handel und Vereine in allen teilnehmenden Ländern verpflichtend anzuwenden. Vor diesem Hintergrund haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Gemeinsame Verlautbarung sowie den Haushaltsscheck angepasst. Diese Verlautbarung ersetzt die Gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheck-Verfahren vom 19. Dezember 2012 und gilt ab 1. Februar 2014.

Hinweis

Dieses Gemeinsame Rundschreiben gilt für das Haushaltsscheckverfahren bis 31.12.2017; für die Zeit ab 1.1.2018, vgl. GR v. 4.12.2017.

I Das Haushaltsscheck-Verfahren

1 Allgemeines

[1] Geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten sind eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung und werden vom Gesetzgeber besonders gefördert. Für diesen Personenkreis ist eine unbürokratische Abwicklung durch das Haushaltsscheck-Verfahren vorgesehen. Die Anwendung des Haushaltsscheck-Verfahrens ist daran gebunden, dass das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 EUR nicht übersteigt und die Tätigkeit im Privathaushalt ausgeübt wird.

[2] Nach § 28a Abs. 7 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - (SGB IV) hat der Arbeitgeber (Privathaushalt) der Einzugsstelle (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See / Minijob-Zentrale; vgl. V.1) für einen in seinem Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer eine vereinfachte Meldung, den Haushaltsscheck, zu erstatten. Der Haushaltsscheck enthält gegenüber der Meldung nach § 28a Abs. 3 SGB IV reduzierte Angaben. Er ist vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterschreiben. Die Minijob-Zentrale prüft nach Eingang des Haushaltsschecks die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung und vergibt, sofern noch nicht vorhanden, die Betriebsnummer. Auf der Grundlage des gemeldeten Arbeitsentgelts berechnet die Minijob-Zentrale die zu zahlenden Abgaben (Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Unfallversicherung, Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie gegebenenfalls zu zahlende Pauschsteuer). Sie werden im Haushaltsscheck-Verfahren per SEPA-Basislastschriftmandat vom Konto des Arbeitgebers halbjährlich durch die Minijob-Zentrale eingezogen. Bei jeder dauerhaften Änderung des Arbeitsentg...

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