Einführung

Durch das "Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG)" vom 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) wird das Recht der Arbeitsförderung mit Wirkung vom 1.1.1998 als SGB III eingestellt. Zugleich werden durch das AFRG die anderen Bücher des Sozialgesetzbuches redaktionell angepasst und darüber hinaus zahlreiche Änderungen und Ergänzungen in diesen Büchern sowie in einer Reihe anderer Gesetze vorgenommen. Weitere Änderungen und Ergänzungen sind durch das "1. SGB III-ÄndG" erfolgt.

Das AFG vom 25.6.1969 (BGBl. I S. 582) wird mit dem Inkrafttreten des SGB III aufgehoben. . .

Die bislang im AFG enthaltenen Vorschriften über die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher der Bundesanstalt für Arbeit sind nicht in das SGB III übernommen worden. Die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher wird vom 1.1.1998 an in dem für den jeweiligen Versicherungszweig bestehenden Buch des Sozialgesetzbuches geregelt.

Die Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger sowie die Bundesanstalt für Arbeit haben in mehreren Besprechungen über die die Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personen betreffenden versicherungs- und beitragsrechtlichen Vorschriften des SGB III beraten. Die dabei erzielten Ergebnisse sind in diesem Rundschreiben unter Abschnitt A zusammengefasst. Außerdem enthält das Rundschreiben im Abschnitt B Ausführungen zu den Regelungen des SGB V, SGB VI und SGB XI über die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Kurzarbeitergeld. . . Darüber hinaus informiert Abschnitt C über die Änderungen beim Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung für Arbeitnehmer und Vorruheständler. . .

Zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesanstalt für Arbeit an Beitragsbescheide der Einzugsstelle bzw. des Rentenversicherungsträgers (§ 336 SGB III) haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger Gemeinsame Grundsätze erstellt. . .

[akt.] Ein gesondertes "Gemeinsames Rundschreiben zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III" wurde vom GKV-Spitzenverbaqnd veröffentlicht. Außerdem werden von den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger in einem "Gemeinsamen Rundschreiben die Vorschriften über das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für Bezieher von Entgeltersatzleistungen" erläutert.

A SGB III

A.I Versicherter Personenkreis

Siehe §§ 24, 25, 26, 27 und 28 SGB III.

A.I.1 Versicherungspflicht

A.I.1.1 Beschäftigte

A.I.1.1.1 Arbeitnehmer

[1] [akt.] Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Die Versicherungspflicht auf Grund einer entgeltlichen Beschäftigung besteht – wie in der Rentenversicherung – ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts. Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten werden – ebenso wie in der Rentenversicherung (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), aber im Gegensatz zur Krankenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V) – auch dann als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht unterstellt, wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten.

[2] [akt.] Zu den beschäftigten Arbeitnehmern i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III gehören auch die Heimarbeiter i.S.d. § 12 Abs. 2 SGB IV. Einer ausdrücklichen Erwähnung der Heimarbeiter bedarf es in § 25 Abs. 1 SGB III nicht, da § 12 SGB IV durch die Ergänzung des § 1 Abs. 1 SGB IV unmittelbar für die Arbeitslosenversicherung Anwendung findet (vgl. auch § 13 SGB III). Das Gleiche gilt die Seeleute; für sie beurteilt sich die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.V.m. § 2 Abs. 3, § 10 Abs. 3 und § 13 SGB IV.

A.I.1.1.2 Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

A.I.1.1.3 Freiwillig Wehrdienstleistende

[1] [akt.] Durch § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB III wird klargestellt, dass Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des SG Wehrdienst leisten, in dieser Beschäftigung nicht als Arbeitnehmer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung unterliegen; sie gelten vielmehr als Wehrdienstleistende i.S.d. § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III.

[2] . . .

A.I.1.1.4 Bezieher von Vorruhestandsgeld

Bezieher von Vorruhestandsgeld unterliegen nach wie vor nicht der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Für sie besteht aber weiterhin Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 3 und 4 SGB V, in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 2 SGB XI und in der Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.

A.I.1.2 Sonstige Versicherungspflichtige

A.I.1.2.1 Jugendliche [akt.] in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation

[1] [akt.] Nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III unterliegen Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll, der Arbeitslosenversicherungspflicht. Des Weiteren werden nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III Personen der Arbeitslosenversicherungspfkicht unterstellt, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen.

[2] [akt.] Dem § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in etwa vergleichbare Vorschriften bestehen für die Kranken- und Pflegeversicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 5...

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