A.I Versicherter Personenkreis

Siehe §§ 24, 25, 26, 27 und 28 SGB III.

A.I.1 Versicherungspflicht

A.I.1.1 Beschäftigte

A.I.1.1.1 Arbeitnehmer

[1] [akt.] Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Die Versicherungspflicht auf Grund einer entgeltlichen Beschäftigung besteht – wie in der Rentenversicherung – ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts. Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten werden – ebenso wie in der Rentenversicherung (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), aber im Gegensatz zur Krankenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V) – auch dann als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht unterstellt, wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten.

[2] [akt.] Zu den beschäftigten Arbeitnehmern i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III gehören auch die Heimarbeiter i.S.d. § 12 Abs. 2 SGB IV. Einer ausdrücklichen Erwähnung der Heimarbeiter bedarf es in § 25 Abs. 1 SGB III nicht, da § 12 SGB IV durch die Ergänzung des § 1 Abs. 1 SGB IV unmittelbar für die Arbeitslosenversicherung Anwendung findet (vgl. auch § 13 SGB III). Das Gleiche gilt die Seeleute; für sie beurteilt sich die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.V.m. § 2 Abs. 3, § 10 Abs. 3 und § 13 SGB IV.

A.I.1.1.2 Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

A.I.1.1.3 Freiwillig Wehrdienstleistende

[1] [akt.] Durch § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB III wird klargestellt, dass Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des SG Wehrdienst leisten, in dieser Beschäftigung nicht als Arbeitnehmer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung unterliegen; sie gelten vielmehr als Wehrdienstleistende i.S.d. § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III.

[2] . . .

A.I.1.1.4 Bezieher von Vorruhestandsgeld

Bezieher von Vorruhestandsgeld unterliegen nach wie vor nicht der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Für sie besteht aber weiterhin Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 3 und 4 SGB V, in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 2 SGB XI und in der Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.

A.I.1.2 Sonstige Versicherungspflichtige

A.I.1.2.1 Jugendliche [akt.] in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation

[1] [akt.] Nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III unterliegen Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll, der Arbeitslosenversicherungspflicht. Des Weiteren werden nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III Personen der Arbeitslosenversicherungspfkicht unterstellt, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen.

[2] [akt.] Dem § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in etwa vergleichbare Vorschriften bestehen für die Kranken- und Pflegeversicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SGB V bzw. in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. Satz 1 und 6 i.V.m. Satz 1 SGB XI sowie in § 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI für die Rentenversicherung.

A.I.1.2.2 Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

A.I.1.2.3 Gefangene

[akt.] Gefangene unterliegen nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 SGB III der Arbeitslosenversicherungspflicht. Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass der Gefangene Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 StVollzG) erhält oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach dem SGB III nicht erhält. Der Begriff des Gefangenen wird in § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 SGB III bestimmt. Danach gehören zu den Gefangenen nicht nur die Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen, sondern auch solche Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden oder zum Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 StPO untergebracht sind.

A.I.1.2.4 Bezieher von Entgeltersatzleistungen

[akt.] Die Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen und Krankentagegeld werden als Zeiten der Versicherungspflicht bestimmt. § 26 Abs. 2 SGB III unterwirft daher Bezieher von Sozialleistungen und Bezieher von Krankentagegeld der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung; ausgenommen von der Areitslosenversicherungspflicht sind allerdings die Bezieher von Übergangsgeld während einer Maßnahme zur Teilhabe.

A.I.1.2.5 Vorrangige Versicherung

[1] [akt.] Die Vorschrift des § 26 Abs. 3 SGB III regelt Versicherungskonkurrenzen beim Zusammentreffen mehrerer Versicherungspflichttatbestände. Danach ist nachrangig

[2] . . .

A.I.2 Versicherungsfreiheit

A.I.2.1 Allgemeines

[akt.] Die Regelungen über die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung sind in den §§ 27 und 28 SGB III zusammengefasst.

A.I.2.2 Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte

[1] Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III sind Beamte, Richte...

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