Siehe § 257 SGB V, § 61 SGB XI

C.I Beitragszuschuss zur Krankenversicherung für privat krankenversicherte Arbeitnehmer

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt; aktuelle Regelung: GR v. 22.12.2019, Abschnitt B.IV.1]

C.II Beitragszuschuss zur Krankenversicherung für privat krankenversicherte Vorruheständler

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

C.III [akt.] Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung für Bezieher von Kurzarbeitergeld

C.III.1 Allgemeines

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

C.III.2 [akt.] Freiwillig krankenversicherte Bezieher von Kurzarbeitergeld

[1] [akt.] Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer erhalten nach § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrags, der für einen krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu zahlen wäre.

[2] [akt.] Soweit Kurzarbeitergeld bezogen wird, ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten entsprechend § 249 Abs. 2 SGB V zu tragen hätte, höchstens jedoch in Höhe des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat (§ 257 Abs. 2 Satz 4 SGB V) . Für die Berechnung des Beitragszuschusses gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V erhöhte allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V.

Beispiel [2023 aktualisiert]

monatliches Arbeitsentgelt (Sollentgelt) 5.600,00 EUR
kassenindividueller Zusatzbeitragssatz 0,9 %
Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung 2023 14,6 %
monatlicher Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung
(4.987,50 EUR × 15,5 %)
773,06 EUR
monatlicher Beitragszuschuss ab 1.1.2023
(4.987,50 EUR × 7,75 %)
386,53 EUR
Infolge Kurzarbeit fällt ab 1.2.2023 die Hälfte der Arbeitszeit aus. Der Kurzlohn (Istentgelt) beträgt 2.800 EUR.
Ergebnis:
darauf entfallender Beitragszuschuss
(2.800 EUR × 7,75 %)
217,00 EUR
80 % des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und Istentgelt
(5.600 EUR – 2.800 EUR = 2.800 EUR; 2.800 EUR × 80 % = 2.240 EUR)
begrenzt auf die BBG KV insgesamt
(4.987,50 EUR – 2.800 EUR)
2.187,50 EUR
auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallender Beitragszuschuss
(2.187,50 EUR × 15,5 %)
339,06 EUR
Beitragszuschuss insgesamt 556,06 EUR

[3] [akt.] § 61 Abs. 1 SGB XI stockt in Bezug auf das fiktive Arbeitsentgelt den Beitragszuschuss gleichermaßen auf 100 % des Beitrags auf.

C.III.3 [akt.] Privat krankenversicherte Bezieher von Kurzarbeitergeld

[1] [akt.] Für die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Beschäftigten, die Kurzarbeitergeld beziehen, wird hinsichtlich des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung in § 257 Abs. 2 Satz 4 SGB V die Vorschrift des § 249 Abs. 2 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt. Dies bedeutet, dass die privat krankenversicherten Arbeitnehmer in Bezug auf das Kurzarbeitergeld als Beitragszuschuss einen Betrag erhalten, der sich unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes zzgl. des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes und des bei Krankenversicherungspflicht zugrunde zu legenden fiktiven Arbeitsentgelts ergibt. Nach ausdrücklicher Bestimmung in § 257 Abs. 2 Satz 4 SGB V erhält der Arbeitnehmer als Beitragszuschuss aber höchstens den Betrag, den er an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen hat.

Beispiel [2023 aktualisiert]

Monatslohn (Sollentgelt) 5.600,00 EUR
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2023 1,6 %
Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung 2023 14,6 %
monatlicher Beitrag zur privaten Krankenversicherung 410,00 EUR
monatlicher Höchstzuschuss ab 1.1.2023
(4.987,50 EUR × 8,1 %)
403,99 EUR
Infolge Kurzarbeit fällt ab 1.6.2023 die Hälfte der Arbeitszeit aus. Der Kurzlohn (Istentgelt) beträgt 2.800 EUR.
Ergebnis:
80 % des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und Istentgelt
(5.600 EUR – 2.800 EUR = 2.800 EUR; 2.800 EUR × 80 % = 2.240 EUR)
begrenzt auf die BBG KV insgesamt
(4.987,50 EUR – 2.800 EUR)
2.187,50 EUR
auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallender Beitragszuschuss
(2.187,50 EUR × 16,2 %)
354,38 EUR
Beitragszuschuss aus dem Istentgelt (2.800 EUR x 8,1 %) 226,80 EUR
begrenzt auf die Hälfte der Differenz zum Beitrag zur PKV
(410 EUR – 354,38 EUR) : 2 = 27,81 EUR; 27,81 EUR < 226,80 EUR 27,81 EUR
Beitragszuschuss insgesamt
354,38 EUR + 27,81 EUR = 382,19 EUR

[2] [akt.] Eine dem § 257 Abs. 2 Satz 4 SGB V vergleichbare Regelung enthält § 61 Abs. 2 Satz 3 SGB XI für den Bereich der Pflegeversicherung. Höchstens wird aber als Beitragszuschuss der Betrag gezahlt, den der Arbeitnehmer für seine private Pflegeversicherung aufwendet.

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