Für den Leistungsbeginn bei einer Höherstufung, die aufgrund einer Beantragung auf Zuerkennung eines höheren Pflegegrads oder einer von Amts wegen veranlassten Nachuntersuchung festgestellt wird, ist § 48 SGB X zu beachten. Dies hat zur Folge, dass die Höherstufung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an erfolgt.

Beispiel 1

Pflegebedürftige Person erhält Leistungen nach § 36 SGB XI nach dem Pflegegrad 2 seit 1.2.
Antrag auf Höherstufung am 17.9.
Begutachtung durch den MD am 23.10.
Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 3 liegt vor seit 1.7.
Ergebnis:
Anspruch auf Leistungen nach dem Pflegegrad 3 besteht ab 1.7.

Beispiel 2

Pflegebedürftige Person erhält Leistungen nach § 37 SGB XI nach dem Pflegegrad 3 seit 1.1.
vollstationäre Krankenhausbehandlung ab 8.11.
Antrag auf Höherstufung am 13.11.
Begutachtung durch den MD am 17.11.
Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 4 liegt vor seit 8.11.
Ergebnis:  
Anspruch auf Leistungen nach dem Pflegegrad 4 besteht ab 8.11.

Beispiel 3

Pflegebedürftige Person erhält Leistungen nach § 43 SGB XI nach dem Pflegegrad 2 seit 1.2. des Vorjahres
Antrag auf Höherstufung am 5.5.
Begutachtung durch den MD am 28.5.
Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 3 liegt vor seit 1.3.
   
Ergebnis:  
Anspruch auf Leistungen nach dem Pflegegrad 3 besteht ab 1.3.

Hinsichtlich der Konsequenzen für den vollstationären Bereich vgl. auch Ausführungen zu Ziffer 9 und 10 zu § 43 SGB XI.

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