[1] Für den Leistungsbeginn bei einer Höherstufung, die aufgrund einer Beantragung auf Zuerkennung einer höheren Pflegestufe oder einer von Amts wegen veranlassten Nachuntersuchung festgestellt wird, ist § 48 SGB X zu beachten. Dies hat zur Folge, dass die Höherstufung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an erfolgt.

[2] Stellt ein Anspruchsberechtigter ohne Pflegestufe mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 123 Abs. 2 SGB XI) einen Antrag auf Pflegeleistungen mindestens der Pflegestufe I, handelt es sich hierbei um einen Höherstufungsantrag mit der Folge, dass auch hier § 48 SGB X Beachtung findet. Gleiches gilt im Rahmen einer Antragstellung eines Pflegebedürftigen der Pflegestufe I oder II, welcher die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 45a SGB XI und somit höhere Leistungen im Sinne des § 123 SGB XI beantragt.

Beispiel 1

Pflegebedürftiger erhält Leistungen nach § 36 SGB XI nach der Pflegestufe II seit 01.02.
Antrag auf Höherstufung nach der Pflegestufe III am 17.09.
Begutachtung durch den MDK am 23.10.
Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe III liegt vor seit 01.07.

Ergebnis:

Anspruch auf Leistungen nach der Pflegestufe III besteht ab 01.07.

Beispiel 2

Pflegebedürftiger erhält Leistungen nach § 37 SGB XI nach der Pflegestufe II seit 01.01.
vollstationäre Krankenhausbehandlung ab 08.11.
Antrag auf Höherstufung nach der Pflegestufe III am 13.11.
Begutachtung durch den MDK am 17.11.
Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe III liegt vor seit 08.11.

Ergebnis:

Anspruch auf Leistungen nach der Pflegestufe III besteht ab 08.11.

Beispiel 3

Pflegebedürftiger erhält Leistungen nach § 43 SGB XI nach der Pflegestufe II seit 01.02. des Vorjahres
Antrag auf Höherstufung nach der Pflegestufe III am 05.05.
Begutachtung durch den MDK am 28.05.
Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe III liegt vor seit 01.03.

Ergebnis:

Anspruch auf Leistungen nach der Pflegestufe III besteht ab 01.03.

[3] Hinsichtlich der Konsequenzen für den vollstationären Bereich vgl. auch Ausführungen zu Ziffer 10 und 11 zu § 43 SGB XI.

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