Siehe [akt.] § 39 Abs. 1 SGB V

[Anm. d. Red.: Vgl. auch GR v. 09.12.1988, Zu § 39 SGB V; GR v. 09.10.2002, Abschnitt 7; GR v. 26.11.2003, Zu § 39 SGB V; GR v. 18.06.2019-I, Zu § 39 SGB V]

14.1 Allgemeines

Die Verpflichtung zur Überprüfung der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung durch das Krankenhaus ist verstärkt worden. Das gleiche gilt für die Möglichkeit einer vorrangigen teilstationären, vor- und nachstationären sowie ambulanten Erbringung von Krankenhausbehandlung. . .

14.2 Notwendigkeit und Umfang der Krankenhausbehandlung

[1] Der Anspruch des Versicherten auf vollstationäre Behandlung ist . . . von der Feststellung der Notwendigkeit durch das Krankenhaus abhängig. Dabei hat das Krankenhaus auch zu prüfen, ob die Krankenhausbehandlung nicht teilstationär, vor- oder nachstationär bzw. ambulant erbracht werden kann; die jeweils wirtschaftlichere Behandlungsform hat Vorrang, wenn das Behandlungsziel dadurch ebenfalls erreicht werden kann.

[2] Eine teilstationäre Behandlung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn auf Grund des Krankheitsbildes eine vollstationäre Unterbringung nicht erforderlich ist, d.h. eine Unterbringung und Versorgung entweder nur tagsüber oder während der Nachtstunden notwendig ist (tagesklinische bzw. nachtklinische Behandlung). Vor- oder nachstationär kommt eine Krankenhausbehandlung in geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung bei Versicherten in Betracht, um

  1. die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten oder
  2. im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen.

[3] Die ambulant zu erbringende Krankenhausbehandlung ist durch den Gesetzgeber auf ambulante Operationen beschränkt.

[4] . . .

14.3 Zuzahlung

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt; aktuelle Regelung: GR v. 26.11.2003, Zu § 39 SGB V]

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