Siehe § 39 Abs. 4 SGB V

[Anm. d. Red.: Vgl. auch GR v. 09.12.1988, Zu § 39 SGB V; GR v. 09.12.1992, Abschnitt 14; GR v. 09.10.2002, Abschnitt 7; GR v. 18.06.2019-I, Zu § 39 SGB V]

1. Allgemeines

[1] Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, [akt.] beträgt die Höhe der Zuzahlung 10 EUR täglich, für längstens 28 Tage im Kalenderjahr (Beispiele 1 und 2). [akt.] Da die Zuzahlungspflicht nach § 39 Abs. 4 SGB V vom "Beginn der Krankenhausbehandlung" an gerechnet wird, setzt (im Gegensatz zur Zuzahlung zur häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 5 SGB V) bei einer über den Jahreswechsel hinausgehenden Krankenhausbehandlung mit Beginn des neuen Kalenderjahres keine neue 28-tägige Zuzahlungspflicht ein. Vielmehr reicht die zum Jahreswechsel verbleibende Zuzahlungspflicht lediglich in das neue Kalenderjahr hinein (Beispiel 3). Angerechnet werden wie bisher die im gleichen Kalenderjahr für eine Anschlussrehabilitation nach § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB VI bzw. nach § 40 Abs. 6 oder 7 SGB V geleisteten Zuzahlungen.

[2] [akt.] Sowohl für den Aufnahme- als auch Entlassungstag besteht die Zuzahlungspflicht und im Falle der Verlegung in ein aufnehmendes Krankenhaus oder in eine aufnehmende Rehabilitationseinrichtung ist die Zuzahlung für den Verlegungstag von der aufnehmenden Einrichtung zu erheben.

Beispiel 1 [2021 aktualisiert]

Krankenhausbehandlung 16.2.2021 bis 25.2.2021 = Zuzahlung für 10 Tage
Höhe: 10 x 10,00 EUR = 100,00 EUR
Krankenhausbehandlung 15.4.2021 bis 15.5.2021 =

Zuzahlung für 18 Tage (bis 2.5.2021)
Höhe: 18 x 10,00 EUR = 180,00 EUR

Beispiel 2 [2021 aktualisiert]

Krankenhausbehandlung 16.2.2021 bis 15.4.2021 = Zuzahlung für 28 Tage (bis 15.3.2021)
Höhe: 28 x 10,00 EUR = 280,00 EUR

Beispiel 3 [2021 aktualisiert]

Krankenhausbehandlung 10.12.2021 bis 28.1.2022 = Zuzahlung für 28 Tage (bis 6.1.2022)
Höhe: 28 x 10,00 EUR = 280,00 EUR

2. Übergangsfälle

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

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