6.1 Ansprüche aus einer neuen Mitgliedschaft

Mit Beginn einer neuen Mitgliedschaft können – unabhängig von der für die Durchführung zuständigen Krankenkasse – Leistungsansprüche nur aufgrund der aktuellen Versicherung abgeleitet werden. Nachgehende Leistungsansprüche im Rahmen des § 19 Abs. 2 und 3 SGB V sind nicht mehr zu realisieren. Dies gilt selbst dann, wenn das neue Versicherungsverhältnis entsprechende Leistungen nicht vorsieht. . .

6.2 Ansprüche aus einer Versicherung nach § 10 SGB V

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt; aktuelle Regelung: GR v. 26.11.2003, Zu § 19 SGB V]

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