Siehe § 19 Abs. 2 SGB V

[Anm. d. Red.: Vgl. auch: GR v. 09.12.1988, Zu § 19 SGB V; GR v. 27.02.2012, Zu § 19 SGB V; GR v. 14.12.2018-I, Abschnitt A.2.4.2.5; GR v. 14.12.2018-II, Abschnitt 2.3.4]

1. Allgemeines

[1] Durch die Ergänzung des § 19 Abs. 2 SGB V werden Zweifelsfragen geklärt, die nach den Urteilen des BSG vom 7.5.2002 (u.a. B1 KR 24/01 R, USK 2002-45) in Bezug auf das Konkurrenzverhältnis zwischen einem nachgehenden Leistungsanspruch und einer Familienversicherung nach § 10 SGB V und damit auch bei der Zuordnung der Versicherungszeiten im Verfahren zum Risikostrukturausgleich entstanden waren. Die bisherige Verwaltungspraxis der Krankenkassen im Versicherungsrecht wird nunmehr vom Gesetzgeber bestätigt.

[2] Die Einfügung des § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB V stellt klar, dass mit dem Beginn einer Familienversicherung nach § 10 SGB V auch innerhalb der Monatsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V Leistungsansprüche nur noch aus der Familienversicherung abgeleitet werden können. Leistungsrechtliche Auswirkungen hat dies in der Regel für Familienversicherte, die innerhalb eines Monats nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht (dem Grunde nach) arbeitsunfähig erkranken. In diesen Fällen besteht kein Krankengeldanspruch (§§ 44 und 47b SGB V) mehr. Das bedeutet, dass vor jeder Prüfung eines Krankengeldanspruchs im Rahmen des § 19 SGB V zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen zur Durchführung einer Familienversicherung abzuklären ist. Dabei kommt es hinsichtlich der Frage der Regelmäßigkeit des zu berücksichtigenden Gesamteinkommens nicht auf die zukünftige Lebensplanung der Betroffenen (ursprünglich beabsichtigte erneute Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses) an.

2. Übergangsregelung

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

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