Kommt nach [korr.] Abschnitt 2.3.1 Haushaltshilfe ausnahmsweise bei auswärtiger Unterbringung der Kinder ohne Weiterführung des eigenen Haushalts in Betracht, gelten zur Kostenerstattung folgende Regelungen:

a) Bei Unterbringung des Kindes (der Kinder) in einer Kinderkrippe, Kindertagesstätte oder bei Verwandten vom dritten Grad an [akt.] bzw. nicht bei Verwandten sind als Aufwendungen die nachgewiesenen Kosten zu erstatten, höchstens jedoch der Betrag, den der Leistungsträger für eine selbst beschaffte Ersatzkraft aufzuwenden gehabt hätte (vgl. Abschnitt 5.2)
b) War das Kind bisher schon in einer Kinderkrippe, Kindertagesstätte oder dergleichen untergebracht und muss die tägliche Unterbringungszeit wegen des Krankenhausaufenthalts usw. des Versicherten verlängert werden, so können für die Erstattung nur die angefallenen Mehrkosten berücksichtigt werden
c) Ist das Kind bei Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad untergebracht, kommt eine Kostenerstattung in entsprechender Anwendung von Abschnitt 5.3.1 in Betracht

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