[1] Auch für Versicherte während eines Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraums besteht ein Anspruch auf Krankengeld, sofern sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

[2] Das Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Leistung der BA. Es wird Arbeitnehmenden bei unvermeidbarem, vorübergehendem Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, gezahlt. Das Kurzarbeitergeld ist dazu bestimmt, den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmenden für die Arbeitsplätze zu erhalten. Während der Kurzarbeit erhalten die Arbeitnehmenden das infolge der Kurzarbeit geminderte Arbeitsentgelt. Das Kurzarbeitergeld ersetzt einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Entgeltausfalls.

[3] Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall während der Bezugsdauer geleistet. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den im Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Dies bedeutet, dass die Bezugsdauer selbst dann am Ersten des Kalendermonats beginnt, wenn die Kurzarbeit tatsächlich erst später im Monat beginnt.

[4] Kurzarbeitergeld kann [korr.] nach § 104 SGB III in einem Betrieb i.d.R. für maximal zwölf Monate gezahlt werden. Mit Inkrafttreten der "Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld" [KugBeV] vom 16.4.2020 wurde die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmende, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2019 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB III hinaus auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31.12.2020, verlängert (§ 1 KugBeV). [Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurde mit der "Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (2. KugBeV)" vom 12.10.2020 für Arbeitnehmende, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert (§ 1 2. KugBeV). Die Sonderregelung, nach der die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 28 Monate verlängert war, ist zum 30.6.2022 ausgelaufen. Seit dem 1.7.2022 gilt damit wieder die Regelbezugsdauer von zwölf Monaten.]

[5] Das Kurzarbeitergeld wird von [korr.] Arbeitgebenden bei der Agentur für Arbeit beantragt und von diesen gezahlt (§ 320 SGB III). Die Agentur für Arbeit erstattet [korr.] Arbeitgebenden die gezahlten Beträge.

[6] Für Heimarbeitende gelten Sonderregelungen (§ 103 SGB III).

2.1.1.1.2.5.1 Höhe und Berechnung des Kurzarbeitergeldes (§§ 105 und 106 SGB III)

[1] Die Bemessung des Kurzarbeitergeldes knüpft an [korr.] den Entgeltausfall an, der den Arbeitnehmenden infolge des Arbeitsausfalls entsteht. Bemessungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld ist die Nettoentgeltdifferenz. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes orientiert sich an der Höhe des Arbeitslosengeldes. So beträgt das Kurzarbeitergeld bei [korr.] Arbeitnehmenden, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich nach dem erhöhten Leistungssatz bemessen würde, 67 % (Leistungssatz 1) und für die übrigen Arbeitnehmenden 60 % (Leistungssatz 2) des infolge Arbeitsausfalles entfallenen pauschalierten Nettoentgelts. Wie andere vergleichbare Entgeltersatzleistungen der BA soll das Kurzarbeitergeld an die Arbeitnehmenden als pauschalierter Nettobetrag gezahlt werden.

[2] Die Bezugsdauer und -höhe des Kurzarbeitergeldes wurde durch das "Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)" vom 20.5.2020 zur verbesserten sozialen Absicherung infolge der COVID-19-Pandemie [und durch das "Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz)" vom 3.12.2020] erhöht. Hiernach erhalten Beschäftigte gemäß § 421c Abs. 2 SGB III, deren Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 % beträgt, ab dem vierten Monat des Bezuges (frühestens Juni 2020) Kurzarbeitergeld in Höhe von 70 % (bzw. 77 % für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat in Höhe von 80 % (bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Nettoentgelts erhalten. [korr.] Diese Sonderregelung ist zum 30.6.2022 ausgelaufen. Für Zeiten der Kurzarbeit ab dem 1.7.2022 sind für die Höhe des Kurzarbeitergeldes deshalb wieder generell die Leistungssätze von 60 % bzw. 67 % maßgebend.

[3] Anhand von Tabellen der BA, die wie bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes die bei Arbeitnehmenden gewöhnlich anfallenden Entgeltabzüge und die unterschiedlichen Leistungssätze berücksichtigen, [korr.] lassen sich der jeweilige pauschalierte Nettobetrag aus gerundetem Sollentgelt (Bruttoentgelt, das die Arbeitnehmenden ohne Arbeitsausfall erzielt hätten) und Ist-Entgelt (Bruttoentgelt, das die verkürzt arbeitenden Arbeitnehmenden tatsächlich erzielt haben) und die sich dabei ergebende sog. Nettoentgeltdifferenz feststellen.

[4] Die Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes können auf der Seite der Agentur für Arbeit ("www.arbeitsagentur.de" über die Eingabe des Suchbegriffs – z.B. Kurzarbeitergeld-Berechnung) oder bei der örtlichen Agentur für Arbeit eingesehen werd...

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