[1] Der Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44b SGB V besteht grundsätzlich ab dem ersten Tag der Begleitung im Sinne dieser Norm. Dies gilt auch, sofern am ersten Tag der Begleitung nach § 44b SGB V noch teilweise gearbeitet wurde und nur für den Rest des Tages eine unbezahlte Freistellung durch [korr.] den/die Arbeitgebende erfolgt und bei der Krankenkasse für diesen Tag Krankengeld nach § 44b SGB V beantragt wird. Für diesen Tag ist das Krankengeld nicht um das erzielte Arbeitsentgelt des Tages zum Ruhen zu bringen. Dies gilt jedoch nicht, sofern Arbeitnehmenden für die Dauer der Begleitung nach § 44b SGB V teilweise Arbeitsentgelt (fort)gezahlt wird, z.B. Dienstwagen oder wegen teilweiser Arbeitsleistung. In diesen Fällen [korr.] haben Arbeitgebende die Dauer und die Höhe des weitergewährten Arbeitsentgelts über den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV zu melden.

[2] Werden Arbeitnehmende von [korr.] ihren Arbeitgebenden jedoch vollständig bezahlt freigestellt, z.B. auch an Tagen, an denen sie nur teilweise gearbeitet haben, besteht an diesen Tagen kein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V, da kein Verdienstausfall entsteht.

[3] Es sind die Hinweise zum Ruhen des Krankengeldes sowie zum Zusammentreffen mit anderen Leistungen des Abschnitts 11.7.1 "Weiterbezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" zu berücksichtigen.

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