Die stationäre Entbindung ist keine Krankenhausbehandlung. § 24f Satz 4 SGB V schreibt vor, dass für den Zeitraum der stationären Entbindung kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung besteht. Deshalb ist keine Zuzahlung zu entrichten. Die Tage vor der Entbindung sind ebenfalls zuzahlungsfrei, wenn der Grund der Aufnahme die Entbindung ist. Demgegenüber besteht eine Zuzahlungspflicht nach § 39 Abs. 4 SGB V für die Dauer einer vollstationären Krankenhausbehandlung wegen über das gewöhnliche Maß hinausgehender Schwangerschaftsbeschwerden (vgl. Abschnitt 5.3 "Abgrenzung zur Krankenhausbehandlung").

Beispiel 1 – stationäre Entbindung

Aufnahme zur Entbindung am 16.7.
Entbindung am 20.7.
Entlassung aus dem Krankenhaus am 29.7.
Lösung:
Stationäre Entbindung nach § 24f SGB V vom 16.7. bis 29.7. Es ist keine Zuzahlung nach § 39 Abs. 4 SGB V zu entrichten.

Beispiel 2 – Krankenhausbehandlung wegen Krankheit mit anschließender stationärer Entbindung

Aufnahme in das Krankenhaus wegen Krankheit am 28.8.
Entbindung am 6.9.
Entlassung aus dem Krankenhaus am 20.9.
Lösung:
Für die Zeit vom 28.8. bis 5.9. (9 Tage) erfolgt eine Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V. Somit ist eine Zuzahlung nach § 39 Abs. 4 SGB V zu entrichten.
Vom 6.9. bis 20.9. erfolgt eine stationäre Entbindung nach § 24f SGB V. Für diesen Zeitraum ist keine Zuzahlung nach § 39 Abs. 4 SGB V zu leisten.

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