[1] Werden neben einer Beschäftigung Renten bezogen, welche nicht den Anspruch auf Krankengeld ausschließen (siehe 7.1 "Ausschluss des Krankengeldes wegen Rentenbezugs"), kann die Rente jedoch zu einer Kürzung des Krankengeldes führen.

[2] Das Krankengeld ist daher gemäß § 50 Abs. 2 SGB V um den Zahlbetrag

  • der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,
  • der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe hierzu auch 7.1.1 "Umwandlung einer Voll- in eine Teilrente wegen Alters" bis 7.1.3 "Teilrente wegen Alters in Wunschhöhe",
  • der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder
  • einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland oder nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt wird,

zu kürzen, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.

[3] Bestehen Ansprüche auf Renten von Versorgungseinrichtungen gelten die vorgenannten Regelungen nach § 44 Abs. 2 [Satz 1] Nr. 4 Satz 2 SGB V entsprechend. Wird demnach eine Berufsunfähigkeitsrente von einem Versorgungswerk gewährt, z.B. wenn [korr.] Versicherte dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, ihren Beruf vollständig auszuüben oder zur Ausübung ihres Berufes unfähig sind und deshalb ihre berufliche Tätigkeit einstellen, sind diese Renten einer teilweisen Erwerbsminderungsrente gleichzustellen und führen analog der anderen in § 50 Abs. 2 SGB V aufgeführten Leistungen zur Kürzung des Krankengeldanspruches, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung zuerkannt wurde.

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