Vorbemerkung

Das Gemeinsame Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2014 vom 17. Dezember 2013 war aufgrund zwischenzeitlicher gesetzlicher Änderungen, insbesondere wegen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) vom 21. Juli 2014 (BGBl I S. 1133) und des Ersten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) vom 17. Dezember 2014 (BGBl S. 2222) zum 1. Januar 2015 zu überarbeiten.

Mit dem GKV-FQWG, das größtenteils am 1. Januar 2015 in Kraft tritt, werden im Wesentlichen die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung neu ausgerichtet. Der allgemeine Beitragssatz wird ab 1. Januar 2015 von 15,5 % auf 14,6 % und der ermäßigte Beitragssatz von 14,9 % auf 14,0 % herabgesetzt – bei gleichzeitigem Wegfall des bisher von den Mitgliedern allein zu tragenden Beitragsanteils in Höhe von 0,9 %. Damit einher geht die Abschaffung des bisherigen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrags und des damit verbundenen Sozialausgleichs. Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag zu erheben, der nicht mehr einkommensunabhängig, sondern prozentual von den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds und in der Regel im Quellenabzugsverfahren erhoben wird. Gleichzeitig wird mit dem GKV-FQWG das Sonderkündigungsrecht für Mitglieder aufgrund der Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags modifiziert.

Regelungen des GKV-FQWG, die erst zum 1. Januar 2016 in Kraft treten, wurden in diesem Rundschreiben zunächst nicht berücksichtigt.

Das PSG I sieht die Veränderung der finanziellen Grundlagen der Pflegeversicherung durch Anhebung des Beitragssatzes ab dem 1. Januar 2015 um 0,3 Beitragssatzpunkte vor.

Soweit in diesem Gemeinsamen Rundschreiben der Begriff "Rente" ohne Zusätze verwendet wird, ist darunter eine Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu verstehen. Soweit die Begriffe "Zusatzbeitrag" oder "Zusatzbeitragssatz" ohne Zusätze Verwendung finden, ist damit der kassenindividuelle Zusatzbeitrag/ Zusatzbeitragssatz gemeint.

Dieses Rundschreiben löst das Gemeinsame Rundschreiben "Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2014" ab.

A Krankenversicherung der Rentner

I Versicherungspflicht

Siehe § 5 SGB V, § 309 SGB V, § 20 SGB XI, § 1 FRG, § 17a FRG, § 20 WGSVG, § 4 BVFG.

1 Allgemeines

1.1 Aktuelles Recht

[1] Die Versicherungspflicht in der KVdR tritt nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V grundsätzlich nur dann ein, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine Familienversicherung nach § 10 SGB V oder § 7 KVLG 1989 bestand (hinsichtlich bestehender Übergangs- und Besitzstandsregelungen vgl. A I 1.2 und A I 1.3).

[2] Ergänzend hierzu regelt § 5 Absatz 1 Nr. 11a SGB V, dass Versicherungspflicht in der KVdR für selbständige Künstler und Publizisten selbst bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V dann eintritt, wenn diese Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen wurde und neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags mit einer Krankenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz belegt sind. Für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend.

[3] Eine Vorversicherungszeit wird nicht für die in §§ 1 oder 17a FRG oder § 20 WGSVG genannten Personen gefordert, sofern sie ihren Wohnsitz in den letzten zehn Jahren vor Rentenantragstellung ins Inland verlegt haben (§ 5 Absatz 1 Nr. 12 SGB V).

[4] Für Rentner und Rentenantragsteller im Beitrittsgebiet gilt seit 1. Januar 1991 das vor der Deutschen Einheit in den alten Bundesländern bereits bestehende Krankenversicherungsrecht. Personen, die am 31. Dezember 1990 Rente bezogen, unterliegen seit 1. Januar 1991 für die Dauer des Rentenbezuges der Versicherungspflicht in der KVdR.

[5] Bei Empfängern von Hinterbliebenenrente gelten die Voraussetzungen für die KVdR grundsätzlich als erfüllt, wenn der Verstorbene bereits eine Rente bezog und in der KVdR oder nur wegen eines Ausschlusstatbestandes oder einer Vorrangversicherung nicht in der KVdR, aber in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. In diesen Fällen erübrigt sich die Prüfung der Vorversicherungszeit.

[6] Rentner, die nach § 5 Absatz 1 Nr. 11, 11a oder 12 SGB V der Krankenversicherungspflicht unterliegen, sind nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nr. 11 SGB XI versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Rentenantragsteller gelten wie in der gesetzlichen Krankenversicherung auch in der sozialen Pflegeversicherung als Mitglieder (§ 49 Absatz 2 SGB XI i. V. m. § 189 SGB V).

[7] Ein...

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