A.I.1.3.1 Optionsrecht für freiwillig versicherte Rentner

[1] Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31.3.2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V i.d.F. des GRG in Verbindung mit dem Beschluss des BVerfG vom 15.3.2000 versicherungspflichtig wurden, hatten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V in der bis zum 10.5.2019 geltenden Fassung die Möglichkeit (grundsätzlich bis zum 30.9.2002), der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied beizutreten. Durch die Ausübung des Optionsrechts haben die betroffenen Bestandsrentner ihren bisherigen Versichertenstatus über den 31.3.2002 hinaus beibehalten (siehe . . . 10. SGB V-ÄndG unter Beachtung des Beschlusses des BVerfG vom 15.3.2000).

[2] Hat der Rentner von seinem Optionsrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V in der bis zum 10.5.2019 geltenden Fassung Gebrauch gemacht, ist der Eintritt der Versicherungspflicht in der KVdR auf Dauer ausgeschlossen, selbst wenn eine weitere Rente hinzutritt. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 5 Abs. 8 Satz 2 SGB V. Somit ist für einen Waisenrentner, der am 31.3.2002 bereits eine Waisenrente nach § 48 SGB VI bezogen, nach dem 31.3.2002 die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V i.d.F. des GRG in Verbindung mit dem Beschluss des BVerfG vom 15.3.2000 erfüllt und von seinem Optionsrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V in der bis zum 10.5.2019 geltenden Fassung Gebrauch gemacht hat, der Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V ab 1.1.2017 ebenfalls ausgeschlossen.

[3] Ebenso kann in diesen Optionsfällen anlässlich der Änderung der Vorversicherungszeit ab 1.8.2017 (3 Jahre für jedes Kind) keine Versicherungspflicht eintreten.

[4] Die Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften verdrängt zwar die freiwillige Versicherung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V in der bis zum 10.5.2019 geltenden Fassung, dennoch kommt auch nach dem Wegfall des Versicherungspflichttatbestandes aufgrund des einmal ausgeübten Optionsrechts keine Versicherungspflicht in der KVdR in Betracht.

[5] Das einmal ausgeübte Optionsrecht wirkt im Übrigen auch bei einem Krankenkassenwechsel fort.

A.I.1.3.2 Auswirkungen des Optionsrechts auf den familienversicherten Rentner

[1] Die Entscheidung des BVerfG hat zur Folge, dass auch bisher familienversicherte Rentner, die die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V i.d.F. des GRG erfüllten, vom 1.4.2002 an grundsätzlich versicherungspflichtig geworden sind. Handelt es sich bei dem familienversicherten Rentner allerdings um den Angehörigen eines nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V in der bis zum 10.5.2019 geltenden Fassung Optionsberechtigten, hat die Entscheidung des Mitglieds auch Auswirkung auf das Versicherungsverhältnis des Familienangehörigen. Hat der Rentner das Optionsrecht ausgeübt, ist die KVdR-Mitgliedschaft des familienversicherten Rentners entsprechend § 190 Abs. 11a SGB V zum 1.4.2002 ebenfalls nicht zustande gekommen.

[2] Das einmal ausgeübte Optionsrecht des Optionsberechtigten verliert nach § 5 Abs. 8 Satz 2 SGB V i.V.m. § 190 Abs. 11a SGB V für den familienversicherten Rentner auch dann nicht seine Wirkung, wenn

  • der Stammversicherte, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wird, verstirbt,
  • die Ehe mit dem Stammversicherten geschieden wird,
  • der familienversicherte Rentner nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V wegen Überschreitens der Einkommensgrenze aus der Familienversicherung ausscheidet,
  • der familienversicherte Rentner die Altersgrenze für die Familienversicherung überschreitet oder
  • der Stammversicherte in die private Krankenversicherung wechselt.

[3] In allen vorgenannten Fällen ist für den bisher Familienversicherten seit 1.8.2013 bei einem Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung eine obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V zu begründen (A.IV.1). Die Versicherungspflicht in der KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ist auf Dauer ausgeschlossen; dies gilt auch bei Hinzutritt einer weiteren Rente. Sofern der familienversicherte Rentner eines nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V in der bis zum 10.5.2019 geltenden Fassung versicherten Optionsberechtigten wegen Überschreitens der Einkommensgrenze aus der Familienversicherung ausscheidet, aber später die Einkommensgrenze wieder unterschreitet, tritt bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen die Familienversicherung nach § 10 SGB V i.V.m. § 190 Abs. 11a SGB V und unter Berücksichtigung des § 191 Nr. 3 SGB V erneut ein.

[4] Ebenso kann in diesen Optionsfällen anlässlich der Änderung der Vorversicherungszeit ab 1.8.2017 (3 Jahre für jedes Kind) keine Versicherungspflicht eintreten.

[5] Ein Waisenrentner, der am 31.3.2002 bereits eine Waisenrente nach § 48 SGB VI bezogen, nach dem 31.3.2002 die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V i.d.F. des GRG in Verbindung mit dem Beschluss des BVerfG vom 15.3.2000 erfüllt hat und deren Familienversicherung nach dem 31.3.2002 von einem nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V Optionsberechtigten abgeleitet wurde, wird von § 190 Abs. 11a SGB V ebenfalls erfasst. Dies führt dazu, ...

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