[1] Sowohl das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20.12.1988 als auch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21.12.1992 sehen für Rentner und Rentenantragsteller bestimmte Besitzstandsregelungen vor.

[2] Rentner und Rentenantragsteller, die am 31.12.1988 die Voraussetzungen für die KVdR nach dem ab 1.1.1989 geltenden Recht nicht erfüllten, bleiben nach Artikel 56 Abs. 2 GRG für die Dauer des Rentenbezuges oder bis zu dem Tag, an dem sie den Rentenantrag zurücknehmen oder die Ablehnung des Antrages unanfechtbar wird, versicherungspflichtig. Diese Personen werden so gestellt, als hätten sie die Voraussetzungen für die KVdR nach dem Recht ab 1.1.1989 erfüllt gehabt.

[3] Eine am 31.12.1988 bestehende KVdR-Versicherungspflicht wird nicht auf Grund der Regelung über die Versicherungsfreiheit in § 6 Abs. 3 SGB V beseitigt. So bleiben z. B. Beamte, die am 31.12.1988 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen, weiterhin als Rentner pflichtversichert. Dies gilt auch dann, wenn die Eigenschaft als Beamter oder Ruhestandsbeamter nach dem 31.12.1988 hinzugetreten ist bzw. hinzutritt.

[4] Bei am 31.12.1988 in der KVdR versicherungspflichtigen Rentnern, die seither gleichzeitig eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, kommt der Ausschluss nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht zur Anwendung. Für sie besteht auch über diesen Zeitpunkt hinaus eine Versicherungspflicht in der KVdR.

[5] Personen, die in der Zeit vom 1.1.1989 bis zum 31.12.1993 einen Rentenantrag gestellt hatten und die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nicht erfüllten, wurden unter den Voraussetzungen des Artikels 56 Abs. 1 GRG versichert.

[6] Artikel 33 § 14 GSG beinhaltet eine Besitzschutzregelung für Rentner und Rentenantragsteller, bei denen am 31.12.1992 eine Versicherungspflicht in der KVdR bzw. eine Rentenantragstellermitgliedschaft bestand oder wegen besonderer Tatbestände ausgeschlossen war und die die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der – die Zugangsvoraussetzungen verschärfenden – Fassung des GSG nicht erfüllt gehabt hätten. Von praktischer Bedeutung war diese Übergangsbestimmung allerdings nur für die Zeit vom 1.1.1993 bis 31.3.2002. Für Zeiten ab 1.4.2002 dagegen entfaltet die Regelung des Artikel 33 § 14 GSG, als Folge des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses vom 15.3.2000, 1 BvL 16/96, dem Grunde nach keine Rechtswirkungen mehr. Mit diesem Beschluss hatte das BVerfG die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V i.d.F. des GSG für mit dem GG unvereinbar erklärt und die Zulässigkeit ihrer Anwendung auf die Zeit bis 31.3.2002 beschränkt. Da es zu einer im Beschluss geforderten gesetzlichen Neuregelung nicht gekommen ist, findet seit 1.4.2002 § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V i.d.F. des GRG Anwendung mit der Folge, dass von diesem Zeitpunkt an die von Artikel 33 § 14 GSG erfassten Personen ohnehin – wieder – nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig sind. Durch das GKV-WSG wurde mit Wirkung vom 1.4.2007 die vom BVerfG angeordnete Rechtslage in § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V redaktionell nachvollzogen.

[7] Witwen oder Witwer sind auch ohne Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der KVdR versichert, wenn der Verstorbene, aus dessen Versicherung der Rentenanspruch abgeleitet wird, bereits eine Rente bezogen hat und nach einer der Besitzstandsregelungen seit 1.1.1989 bzw. 1.1.1993 als versicherungspflichtig galt. Das gilt nicht in Anwendungsfällen des § 6 Abs. 3a SGB V (A.II.2).

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