[1] Soll nach § 19 Abs. 3 durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb der die Behörde tätig werden muss, beginnt diese Frist erst in dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt. Maßgeblich ist der Eingangsstempel auf der Übersetzung, die vom Beteiligten beigebracht bzw. von der Behörde angefordert wurde.

[2] Der Grundsatz des § 19 Abs. 3 gilt nur, wenn eine Übersetzung i.S.d. § 19 Abs. 2 vom Beteiligten verlangt bzw. von der Behörde angefordert wurde. Hat die Behörde den Antrag selbst übersetzt bzw. die Verhandlungen in der fremden Sprache geführt, so beginnt die Frist mit der Stellung des Antrages in der fremden Sprache.

[3] Eine fremdsprachige Anzeige, ein Antrag oder eine Willenserklärung, die eine Frist gegenüber einer Behörde wahren soll, ein Antrag auf eine Sozialleistung oder eine Willenserklärung wirken vom Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde an, wenn diese sie übersetzen kann.

[4] Kann die Behörde nicht übersetzen, gilt der Antrag oder die Willenserklärung zu dem Zeitpunkt als gestellt oder abgegeben, zu dem eine Übersetzung nach Absatz 2 vorgelegt wird. Dies gilt nur, wenn bei der Anforderung einer Übersetzung nach § 19 Abs. 2 auf die Rechtsfolgen hinsichtlich der Fristsetzung hingewiesen wird.

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