Rz. 11

Abs. 3 ist Ausdruck des allgemein (vgl. Abs. 1) geltenden Prinzips, dass fremdsprachige, für die Behörde unverständliche Erklärungen nicht die rechtliche Wirkung erzeugen, die bei Verwendung der deutschen Sprache eintreten würde. Fristen innerhalb der die Behörde tätig werden muss (z. B. § 88 Abs. 1 SGG, § 44 Abs. 2 SGB I, § 99 SGB III) werden nicht mit dem Eingang fremdsprachiger Anzeigen, Anträge oder Willenserklärungen, sondern mit der Vorlage entsprechender Übersetzungen "in Lauf gesetzt". Maßgeblich ist der Eingangsstempel auf der Übersetzung. Der Grundsatz des Abs. 3 gilt, wenn eine Übersetzung im Sinne des Abs. 2 vom Beteiligten verlangt bzw. von der Behörde angefordert wurde. Hat die Behörde den Antrag selbst übersetzt, so beginnt die Frist mit der Stellung des Antrages in der fremden Sprache.

 

Rz. 12

Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist Abs. 4 sowohl wegen des geltenden Antragsprinzips als auch für solche Leistungsanträge bedeutungsvoll, an deren rechtzeitige Stellung das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen knüpft. Sofern die Behörde in der Lage ist, den Schriftsatz in der fremden Sprache zu verstehen (vgl. Abs. 4 Satz 1, 1. Alternative), wird die zu wahrende Frist gegenüber der Behörde bereits durch die Vorlage des Antrags, der Anzeige oder sonstigen Willenserklärung in fremder Sprache gewahrt, andernfalls muss der Behörde eine Übersetzung innerhalb der von ihr gesetzten Frist vorgelegt werden (vgl. Abs. 4 Satz 1, 2. Alternative). Insoweit heilt die Vorlage der Übersetzung innerhalb der gesetzten Frist den Mangel des richtigen Zugangs rückwirkend. Wenn dies nicht geschieht, kommt es (vgl. Abs. 4 Satz 2) auf den Termin des Eingangs der Übersetzung bei der Behörde an. Voraussetzung ist, dass die Behörde auf die Rechtsfolge, dass dann der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend ist, hingewiesen hat (vgl. Abs. 4 Satz 3).

 

Rz. 13

Eine Fristversäumung ist in den Fällen unerheblich, in denen die Frist zu kurz bemessen war oder wenn in vergleichbaren Fällen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 27 gegeben wären.

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