Die Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedskassen gebildet.[1] Dazu entsendet jede Mitgliedskasse jeweils einen Versicherten- und einen Arbeitgebervertreter aus ihrem Verwaltungsrat, ihrer Vertreterversammlung oder ihrem ehrenamtlichen Vorstand. Eine Ersatzkasse, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte aus Arbeitgebervertretern besteht, entsendet jeweils 2 Vertreter der Versicherten in die Mitgliederversammlung. Hauptaufgabe der Mitgliederversammlung ist es, den Verwaltungsrat zu wählen. Sie tritt zusammen, wenn

  • sich die Organe des GKV-Spitzenverbandes aufgrund von Sozialwahlen in einer ordentlichen Mitgliederversammlung neu konstituieren,
  • der Verwaltungsrat beschließt, seinen jährlichen Bericht an die Mitglieder der Mitgliederversammlung durch die alternierenden Vorsitzenden aus wichtigem Grund mündlich abzugeben oder
  • der Verwaltungsrat ein Votum der Mitgliederversammlung einholen möchte.

Die Mitgliederversammlung wird durch ihren Vorsitzenden einberufen, der die Wahl des Verwaltungsrats leitet und das Ergebnis feststellt.[2] Für die Beschlussfassung gilt § 64 Abs. 1 und 3 SGB IV entsprechend. Danach ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die erforderliche Mehrheit nicht vorliegt. In der Ladung zur folgenden Sitzung ist auf diesen Umstand hinzuweisen.[3]

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