Beitragspflicht besteht, solange Versicherungspflicht vorliegt. Pflichtbeiträge sind grundsätzlich in Höhe des monatlichen Regelbeitrags[1] (2024: 657,51 EUR/West bzw. 654,89 EUR/Ost; 2023: 631,47 EUR/West bzw. 611,94 EUR/Ost) aufgrund eines fiktiven Arbeitseinkommens in Höhe der Bezugsgröße zu entrichten. Bis zum Ablauf der ersten 3 Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit sind Beiträge nur in Höhe des halben monatlichen Regelbeitrags (2024: 328,76 EUR/West bzw. 327,44 EUR/Ost; 2023: 315,74 EUR/West bzw. 305,97 EUR/Ost) zu zahlen, soweit in dieser Zeit nicht auch der Regelbeitrag gewählt wird. Auf Antrag ist es auch möglich, Beiträge auf der Grundlage des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens zu zahlen. Das Arbeitseinkommen ergibt sich grundsätzlich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid (steuerrechtlicher Gewinn).[2]

Für Alleinhandwerker gelten Sonderregelungen.

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