Begriff

Der Gesundheitsfonds gehört zum Finanzierungsmodell der gesetzlichen Krankenversicherung. Er wird seit dem 1.1.2009 als Sondervermögen vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) verwaltet, in das die Beiträge der Arbeitgeber, der anderen Sozialversicherungsträger und der Mitglieder der Krankenkassen gezahlt werden. In den Gesundheitsfonds fließen auch die Zuschüsse des Bundes aus Steuermitteln. Aus dem Fonds erhalten die Krankenkassen Zuweisungen zur Deckung ihrer Ausgaben. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um eine Grundpauschale sowie alters- und risikoadjustierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der unterschiedlichen Risikostrukturen[1] sowie Zuweisungen für sonstige Ausgaben.[2] Krankenkassen mit Zusatzbeitrag erhalten außerdem Beträge aus den Zusatzbeiträgen des Gesundheitsfonds, die sich nach dem Einkommensausgleich ergeben.[3]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung:

Das BAS verwaltet den Gesundheitsfonds als Sondervermögen (271 SGB V). Die Krankenkassen erhalten daraus Zuweisungen, um ihre Aufgaben zu erfüllen (§ 266 SGB V). Zusatzbeiträge fließen ebenfalls in den Gesundheitsfonds und werden nach einem Einkommensausgleich an die Krankenkassen gezahlt (§ 270a SGB V). Die Beiträge werden von den Krankenkassen eingezogen (§§ 28h ff. SGB IV). Die allgemeinen Festlegungen des BAS zur Berechnung der Zuweisungen ergehen als Allgemeinverfügungen (BSG, Urteil v. 20.5.2014, B 1 KR 16/14 R) und sind für die Krankenkassen verbindlich. Die Regelungen sind verfassungsmäßig (BVerfG, Beschluss v. 18.7.2005, 2 BvF 2/01) und verstoßen nicht gegen europäisches Recht (BVerfG, Beschluss v. 9.6.2004, 2 BvR 1248/03, 2 BvR 1249/03).

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