Das BAS verwaltet als gemeinschaftliches Sondervermögen aller Krankenkassen die

  • von den Krankenkassen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogenen Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung nebst Zinsen und Säumniszuschlägen,[1]
  • Beiträge aus Rentenzahlungen durch die Rentenversicherungsträger,[2]
  • Beiträge bei geringfügigen Beschäftigungen zur Krankenversicherung,[3]
  • Beitragszahlungen nach § 252 Abs. 2 SGB V (z. B. Beiträge der Künstlersozialkasse oder des Bundes für versicherungspflichtige Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II sowie
  • Bundesmittel zur pauschalen Abgeltung für versicherungsfremde Leistungen.[4]

Die Krankenkassen ziehen weiterhin den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die anderen Sozialversicherungsträger und für den Gesundheitsfonds ein. Sie haben in diesem Zusammenhang eine treuhänderische Stellung. Die Beiträge werden arbeitstäglich weitergeleitet.[5] Die Krankenkassen haften für Treuebruch.[6]

Zusatzbeiträge[7] werden getrennt von den übrigen Einnahmen des Gesundheitsfonds verwaltet und ausschließlich für den Einkommensausgleich[8] verwendet.[9] Das BAS verwaltet die Beträge. Sie sind dem BAS entsprechend nachzuweisen.[10]

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