(1) 1Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 1 000 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereitgestellt:

Land

Verfügungsrahmen

(Angaben in Euro)
Baden-Württemberg 136 474 883
Bayern 159 807 943
Berlin 48 860 661
Brandenburg 27 988 743
Bremen 8 480 054
Hamburg 24 996 539
Hessen 76 931 913
Mecklenburg-Vorpommern 17 545 604
Niedersachsen 94 405 509
Nordrhein-Westfalen 217 914 390
Rheinland-Pfalz 48 201 870
Saarland 10 374 559
Sachsen 47 975 344
Sachsen-Anhalt 23 429 714
Schleswig-Holstein 32 832 161
Thüringen 23 780 112
Summe (Deutschland) 1 000 000 000

2Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß § 4a Absatz 4 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes zur Verfügung stehen, verteilen sich entsprechend anteilig auf die Verfügungsrahmen der Länder. 3Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, nach Abstimmung unter den Ländern einer Umverteilung der Länderanteile innerhalb der jährlich zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Mittel zuzustimmen. 4Auf Grund der Regelung des § 28 Absatz 1 können sich die Verfügungsrahmen ändern.

 

(2) Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaßnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen betragen.

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