(1) 1Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 1 000 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereitgestellt:
Land | Verfügungsrahmen (Angaben in Euro) |
Baden-Württemberg | 136 474 883 |
Bayern | 159 807 943 |
Berlin | 48 860 661 |
Brandenburg | 27 988 743 |
Bremen | 8 480 054 |
Hamburg | 24 996 539 |
Hessen | 76 931 913 |
Mecklenburg-Vorpommern | 17 545 604 |
Niedersachsen | 94 405 509 |
Nordrhein-Westfalen | 217 914 390 |
Rheinland-Pfalz | 48 201 870 |
Saarland | 10 374 559 |
Sachsen | 47 975 344 |
Sachsen-Anhalt | 23 429 714 |
Schleswig-Holstein | 32 832 161 |
Thüringen | 23 780 112 |
Summe (Deutschland) | 1 000 000 000 |
2Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß § 4a Absatz 4 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes zur Verfügung stehen, verteilen sich entsprechend anteilig auf die Verfügungsrahmen der Länder. 3Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, nach Abstimmung unter den Ländern einer Umverteilung der Länderanteile innerhalb der jährlich zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Mittel zuzustimmen. 4Auf Grund der Regelung des § 28 Absatz 1 können sich die Verfügungsrahmen ändern.
(2) Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaßnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen betragen.
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